Wer erbringt Leistungen der Grundpflege?
Da die Zahl betagter Personen kontinuierlich wächst, wächst auch die Anzahl pflegebedürftiger Menschen. Ist ein bestimmtes Alter und eine bestimmte Pflegebedürftigkeit erreicht, kommt die Grundpflege ins Spiel. Sie steht Personen zu, die alltägliche Grundbedürfnisse nicht (mehr) selbst verrichten können. Die folgenden Ausführungen erläutern, was im Zusammenhang mit der Grundpflege zu beachten ist.
Die wichtigsten Fakten
Grundpflege in Greifswald und anderen Städten umfasst die Unterstützung bei routinemäßigen Vorgängen, die täglich wiederkehren. Konkret geht es um die Punkte Ernährung, Körperpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Mobilität. Dabei kann die Versorgung sowohl vollstationär wie teilstationär erfolgen. Auch eine Grundpflege im häuslichen Umfeld ist möglich. Zur Pflege berechtigt sind entsprechende Fachleute, Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn. Auch ein ambulanter Pflegedienst ist zur Ausführung der Leistungen befähigt. Hier sorgen speziell geschulte Fachkräfte für die nötige Unterstützung. Die Kosten der Versorgung übernimmt die Krankenversicherung beziehungsweise die zuständige Pflegekasse.
Was ist Grundpflege?
Der Begriff Grundpflege umschließt die Bereiche Altenpflege, Krankenpflege und Heilerziehungspflege sowie alle damit in Verbindung stehenden, in festen Zyklen wiederkehrenden Basishandlungen. Nur, wer diese Handlungen nicht selbst verrichten kann, ist berechtigt, Grundpflege in Anspruch zu nehmen. Ob eine Berechtigung vorliegt, entscheidet die Definition der Pflegebedürftigkeit beziehungsweise der Pflegegrad. Steht einer Person Grundpflege zu, so beziehen sich die erbrachten Leistungen auf die Bereiche Ernährung, Körperpflege und Mobilitätswesen. Hinzu kommen Pflegeleistungen aus dem Sektor des alltäglichen Lebens.
Was ist Behandlungspflege?
Im Gegensatz zur Grundpflege umschließt die Behandlungspflege die Durchführung klassischer medizinischer Handlungen. Etwa das Wechseln von Verbänden, die Verabreichung von Medikamenten oder das Setzen von Injektionen. Hierzu sind ausschließlich qualifizierte Fachkräfte berechtigt. Die Behandlungspflege zielt nicht zuvorderst auf eine unterstützende Leistung, sondern in erster Linie auf die Verbesserung der individuellen Gesundheit ab.
Das Leistungsspektrum der Grundpflege
Die Grundpflege umschließt unter anderem Leistungen im Feld der Körperpflege. Konkret geht es um Hilfe beim Duschen, Waschen oder Baden. Unterstützung wird zudem gewährt beim Rasieren, Zähneputzen, Kämmen, Wasserlassen und beim Stuhlgang. Geht es um den Bereich Ernährung, so dreht sich die Versorgung um das Zubereiten spezieller Nahrung, um das mundgerechte Zerteilen von Speisen, das Anreichen von Speisen und Getränken oder um den Umgang mit einer Ernährungssonde. Nicht eingeschlossene Leistungen sind das Einkaufen von Lebensmitteln sowie deren Zubereitung. Der Punkt Mobilität umschließt helfende Leistungen beim Gehen, Treppensteigen, Aufstehen und Niederlegen. Auch beim Verlassen des Hauses sind die Pflegekräfte gern behilflich.
Weitere Leistungen der Grundpflege
Um zu verhindern, dass aus Einschränkungen ernsthafte Erkrankungen resultieren, umschließt die Grundpflege prophylaktische Handlungen. Beispielsweise wirkt man einem potenziellen Wundliegen durch regelmäßiges Umlagern vor. Krankengymnastik beugt einer Thrombose vor. Bewegung und ausgewogene Ernährung fördern den Stuhlgang und verhindern eine Verstopfung. Atemgymnastik und langsames Laufen wirken einer Lungenentzündung entgegen. Kaum weniger wichtig erscheint regelmäßiges Gedächtnistraining. Auch die Förderung sozialer Kontakte trägt zur (mentalen) Gesundheit bei.
Formen der Hilfe
Hauptmotiv der pflegerischen Unterstützung ist der Erhalt persönlicher Selbstständigkeit. Daher sollten pflegeberechtigte Personen möglichst viele Dinge ihres täglichen Lebens eigenständig in Angriff nehmen. Das Eingreifen einer Pflegekraft ist folglich auf Situationen beschränkt, die nicht in Eigenregie durchgeführt werden können. In der Folge umfasst die Grundpflege unterschiedliche Formen der Hilfestellung:
- Beaufsichtigung
- Unterstützung
- anleitende Tätigkeiten
- Partielle Übernahme von Hilfeleistungen
- Vollständige Übernahme von Hilfeleistungen


