Urlaubs- und Verhinderungspflege

Urlaubs- und Verhinderungspflege

Gönnen Sie sich eine Auszeit

Sie möchten eine Auszeit nehmen und Ihre Angehörigen in den besten Händen wissen und legen Wert auf kompetente fachgerechte Pflege?

Dann sind Sie bei uns richtig. Wir erbringen die Ersatzpflege oder auch Verhinderungspflege, wie sie vom Gesetzgeber genannt wird.

Sie haben gesetzlichen Anspruch auf Verhinderungspflege (SGB XI), wenn Sie einen Angehörigen pflegen.

Wenn Sie als Angehörige/r, die/der einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, durch Krankheit, Urlaub o. ä. verhindert sind, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den notwendigen Ersatz durch einen Pflegedienst oder eine andere Person.

Voraussetzung für die Kostenübernahme bei Verhinderungspflege ist, dass Sie als Pflegeperson mindestens seit sechs Monaten den Pflegebedürftigen zu Hause versorgen und in der Vorpflegezeit mindestens Pflegegrad 1 bestand und zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme mindestens der Pflegegrad 2 besteht.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für maximal vier Wochen pro Jahr, erstattet werden derzeit die Kosten für bis zu 1.612 €. In der Zeit der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 % weitergezahlt. Zusätzlich kann hälftig die Kurzzeitpflege mit 806 € in Urlaubs- und Verhinderungspflege umgewandelt werden.

Die ersatzweise Pflege kann von uns erbracht werden.

Verhinderungspflege kann zudem auch stundenweise in Anspruch genommen werden, z. B. wenn die Pflegeperson kurzzeitig für Erledigungen verhindert ist.

Bei Interesse kontaktieren Sie uns, wir vertreten die Pflegeperson gerne.