Tipps für die Betreuungsverfügung

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Wer stellt sich schon gerne vor, ernsthaft krank zu werden oder zu verunfallen? Doch was passiert, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann oder nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern? In solchen Fällen muss der mutmaßliche Wille der Betroffenen ermittelt werden. Gut, wenn mit einer Betreuungsverfügung vorgesorgt wurde. Doch was genau versteht man unter diesem Begriff und worauf sollte man bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung achten?

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass ein Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, wenn eine volljährige Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung die eigenen Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann (§ 1896 BGB). Der gesetzliche Betreuer trifft dann Entscheidungen zum Wohle der betroffenen Person, beispielsweise in medizinischen oder finanziellen Belangen. Die Betreuungsverfügung ist ein Schriftstück, mit dem man Wünsche und Vorstellungen für den Fall einer gerichtlichen Betreuungsbestellung festhalten kann. Das Gericht wird versuchen, diesen Willen zu erfüllen.

Inhalt einer Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung gibt die Möglichkeit, vorsorglich folgende Fragen zu klären:

  • Wer soll zum Betreuer bestellt werden (z.B. Kind A)?
  • Wer soll auf gar keinen Fall zum Betreuer bestellt werden (z.B. Kind B)?
  • Wo soll der Wohnsitz der betreuten Person sein (z.B. Pflegeheim oder Umzug zur weitentfernten Tochter)?
  • Gibt es medizinische Behandlungen, die nicht durchgeführt werden sollen (z.B. lebensverlängernde Maßnahmen)?
  • Wie soll das Vermögen verwaltet werden?

Welche Fehler sollten vermieden werden?

Richtige Vorsorgevariante wählen

Wird ein gesetzlicher Betreuer auf Grundlage einer Betreuungsverfügung bestellt, wird dessen Handeln durch das Betreuungsgericht kontrolliert. So müssen beispielsweise detaillierte Nachweise zu allen getätigten Zahlungen beigebracht werden. Die gerichtliche Überwachung verursacht Aufwand und Kosten. Soll eine Betreuung durch den engeren Familienkreis erfolgen und es besteht ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis, könnte über eine Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuungsverfügung nachgedacht werden. Bei dieser Variante entfällt die gerichtliche Kontrolle.

Nicht zu lange warten

Eine Betreuungsverfügung kann zwar auch dann noch aufgesetzt werden, wenn die eigene Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist. Besser ist es jedoch, frühzeitig vorzusorgen.

Exakt formulieren

Inhalte, die besonders wichtig sind, sollten auch möglichst unmissverständlich aufgeschrieben werden. Nur so, kann sichergestellt werden, dass auch wirklich der korrekte Wille umgesetzt wird.

Nicht verstecken

Im Falle des Falles sollte die Betreuungsverfügung leicht auffindbar sein. Sicherheitshalber kann man einer Vertrauensperson mitteilen, wo das Dokument liegt. Noch sicherer ist es, den Fundort der Betreuungsverfügung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundes-Notar-Kammer eintragen zu lassen. Hierfür wird jedoch einmalig eine geringe Gebühr erhoben.

Unterschrift nicht vergessen

Besondere Formvorschriften für eine Betreuungsverfügung existieren nicht. Damit das Schriftstück akzeptiert wird, muss das Dokument jedoch mit Unterschrift, Ort und Datum versehen werden.

Neuregelung des Betreuungsrechts ab dem 01.01.2023

Mit dem "Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" vom 04.05.2021 hat der Bundestag für eine wesentliche Umgestaltung des Betreuungsrechts gestimmt. Im Betreuungsrecht wird durch das Reformgesetz das Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung verbessert. Die Änderungen treten jedoch erst zum 01.01.2023 in Kraft. Die oben genannten Hinweise beziehen sich auf die aktuell geltenden Regelungen.