Haushaltshilfe Pflegegrad 1

Haushaltshilfe Pflegegrad 1

Personen mit Pflegegrad 1 durch Haushaltshilfe entlasten

Viele Menschen möchten in ihren gewohnten vier Wänden alt werden und nicht, wenn sie dann alt sind, noch einmal umziehen. Schon gar nicht, wenn sie nicht pflegebedürftig sind und aufgrund einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit den Pflegegrad 1 erhalten haben und zur Erleichterung des alltäglichen Lebens nur kleine Dienstleistungen benötigen. Ganz gleich, ob es um die Reinigung der Wohnung oder das Abnehmen der Gardinen und das Waschen der Wäsche geht, hierfür wäre eine Haushaltshilfe die richtige Wahl.

Welche Dienstleistungen bei Pflegegrad 1 von einer Haushaltshilfe erbracht werden, wo sie zu beantragen ist und wie sie finanziert wird, das alles wird in den nachfolgenden Ausführungen erörtert.

Die Hauswirtschaftliche Versorgung bei Pflegegrad 1

Den Pflegegrad 1 erhalten Personen, die zwar nicht pflegebedürftig sind, jedoch eine „geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ haben und bei der Bewältigung ihres Alltags ein wenig Unterstützung benötigen. Das heißt, Personen, die zur Erleichterung ihres alltäglichen Lebens Hilfe inform von kleineren Dienstleistungen in Anspruch nehmen müssen, sind mit einer Haushaltshilfe gut beraten. Dies ist eine Möglichkeit, um den Hilfsbedürftigen, aber auch die Angehörigen im Alltag zu entlasten.

Eine Haushaltshilfe übernimmt alle, zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehörenden Aufgaben, die erforderlich sind, um das Zuhause zu einem ordentlichen und funktionierenden Ort werden zu lassen. Diese sind beispielsweise:

  • Wohnungsreinigung – Wohn-, Schlaf- und Badezimmer,
  • aufräumen,
  • kochen,
  • abwaschen,
  • Wäsche waschen,
  • Wäsche bügeln,
  • Fenster und Türen putzen,
  • Blumen gießen,
  • leichte Gartenarbeit,
  • Mülltrennung,
  • Müllentsorgung,
  • kleine Handwerksarbeiten wie Wechseln einer Glühbirne.

Aber auch unterstützende Tätigkeiten wie:

  • das Ausführen eines Haustieres,
  • die Begleitung zum Arztbesuch,
  • die Begleitung bei einem Spaziergang,
  • die Hilfe beim Schreiben oder Telefonieren und
  • der Fahrdienst zu Ämtern und Behörden

gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Nicht dazu gehören die medizinische und pädagogische Betreuung sowie größere Reparaturen.

Personen mit dem Pflegegrad 1 können die Kosten für die Haushaltshilfe sogar über die von der Pflegekasse zur Verfügung gestellte, zweckgebundene Betreuungs- und Entlastungsleistung, den sogenannten Entlastungsbetrag, abrechnen. Allerdings geht das nur, wenn die Haushaltshilfe im Rahmen eines Ehrenamtes, Nachbarschaftshilfe beziehungsweise über einen zertifizierten Pflegedienst tätig ist.

Die Beantragung der Kostenübernahme und Finanzierung über den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige Versicherte mit dem Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Pflegegeld, aber sie erhalten einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125,00 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, das heißt, sie können die Übernahme der Leistungen einer Haushaltshilfe bei der zuständigen Pflegekasse beantragen. Hierfür reicht es aus, nach der Durchführung der Leistung einen formlosen Antrag, dem entsprechende Leistungsnachweise wie

  • Quittungen,
  • Rechnungen oder
  • andere Belege

beiliegen, an die entsprechende Pflegekasse zu stellen. Erst dann bekommt die versicherte Person ihr Geld zurück.

Sollte es einmal vorkommen, dass der Entlastungsbetrag im Monat nicht komplett ausgeschöpft wurde, kann der Rest in den nächsten Monat übertragen werden. Sogar in das nächste Kalenderjahr kann der Restbetrag mitgenommen werden, muss allerdings ein halbes Jahr nach Ablauf des alten Kalenderjahres abgerufen werden. Über mehrere Jahre kann man den Restbetrag nicht nutzen.

Gehört die Haushaltshilfe einem Pflegedienst an, wird deren Leistung direkt über den Pflegedienst mit der Kasse abgerechnet. Wichtig ist nur, dass dabei darauf geachtet wird, dass der Pflegedienst eine Zulassung für derartige Dienste hat und nach Landesrecht zugelassen sowie von der Pflegekasse akzeptiert ist.

Wissen sollte man aber auch, dass die Bundesländer für die Zulassung der Anbieter von haushaltsnahen Dienstleistungen zuständig sind, das heißt, die Handhabung mit den Leistungen unterschiedlich sein könnten. Ist beispielsweise die Gartenarbeit nicht zugelassen, wird diese Position in dem entsprechenden Bundesland von der Pflegekasse auch nicht übernommen. Deshalb ist es ratsam, sich bei der zuständigen Pflegekasse zu informieren, welche haushaltsnahen Dienstleistungen von ihr bezahlt werden.

Kurzes Fazit

Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad 1 haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe und können davon Gebrauch machen, sofern sie in ihrer Selbstständigkeit geringfügig beeinträchtigt sind, jedoch nur kleinere Dienstleistungen beanspruchen. Eine Haushaltshilfe kümmert sich um alle Arbeiten, die notwendig sind, um zu garantieren, dass das Zuhause ein ordentlich funktionierender Ort wird. Sie ist, sei es inform von Nachbarschaftshilfe, eines Ehrenamtes oder eines zertifizierten Pflegedienstes, eine gute Wahl, wenn es darum geht, dass trotz geringer Einschränkung der Selbstständigkeit der Haushalt so gut funktioniert, dass man in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben kann. Allerdings muss man für die Inanspruchnahme einer von der Pflegekasse geförderten Haushaltshilfe den Pflegegrad 1 nachweisen.