Behandlungspflege Neubrandenburg

Behandlungspflege Neubrandenburg

Optimale ambulante, behandlungspflegerische Versorgung

Pflege-, hilfe- oder betreuungsbedürftigen Menschen können grundsätzlich ambulante Grund- und Behandlungspflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung in Anspruch nehmen. Diese Leistungen werden in der Häuslichkeit des betroffenen Patienten oder Pflegebedürftigen erbracht. Das kann das jahrelang bewohnte Eigenheim, die Wohnung in einer Betreuten Wohnanlage oder altersgerechte, barrierefreie Wohneinheit sein. An den verschiedensten Orten wird die Behandlungspflege in Neubrandenburg und Umland zur Verfügung gestellt.

Aus dem Pool der Leistungen ist die Behandlungspflege einer der wichtigsten. Ein ambulanter Pflegedienst führt die Behandlungspflege entsprechend der Diagnosen, Erkrankungen und ärztlichen Verordnungen am Patienten oder Pflegebedürftigen durch. Behandlungspflege ist eine medizinische Leistung, die vom behandelnden Arzt nicht direkt erbracht wird. Er delegiert über die ärztliche Verordnung die Aufgaben und Tätigkeiten beispielsweise an einen Pflegedienst. So wird die ärztliche Behandlung des Patienten auch in der eigenen Wohnung abgesichert. Zur Behandlungspflege gehören vor allem das Wechseln der Wundverbände, die Versorgung von Dekubitus, das Stellen und Verabreichen von Medikamenten, Injektionen, Katheter legen und wechseln etc. Welche behandlungspflegerischen Leistungen verordnet werden können, ist in einem Katalog zusammengestellt. Allerdings sind Abweichungen aufgrund begründeter, individueller Indikationen durchaus möglich und mit der entsprechenden Krankenkasse verhandelbar. In jedem Fall hat auch der behandelnde Arzt Kenntnis über die verordnungsfähigen Leistungen.

Behandlungspflege kann in Neubrandenburg, wie deutschlandweit, eine in einem bestimmten Zeitraum vorübergehende oder eine fortlaufende Aufgabe sein. Das Wesentliche bei der ambulanten Behandlungspflege ist, dass sie als Anschlussbehandlung die stationären Behandlungszeiträume verkürzt. Außerdem können hierdurch sogar Krankenhausaufenthalte vermieden werden. Das bedeutet, dass die Leistung einer pflegerischen Behandlung, die ggf. sonst in einer Klinik stattgefunden hätte, nun in der eigenen Häuslichkeit durchgeführt wird. Das beeinflusst den Behandlungsverlauf der Betroffenen positiv.

Was kann häusliche Behandlungspflege leisten?

  • Bei indizierter Krankenhausbehandlung, die aus bestimmten Gründen nicht stationär durchführbar ist
  • Behandlungsfortführung nach Krankenhausaufenthalt bei schwereren Krankheitsverläufen
  • Anschlussbehandlung nach ambulanten, operativen Eingriffen
  • Beendigung des Krankenhausaufenthalts obwohl eine medizinische Versorgung (Behandlungspflege) notwendig bleibt
  • Um die Arztbehandlung zu sichern

Behandlungspflege ist also ein wichtiger Baustein der häuslichen Versorgung der den Genesungsprozess maßgeblich positiv beeinflusst. Dabei werden Symptome wie beispielsweise Schmerzen gemildert. Außerdem wir die Entstehung von Folgekrankheiten weitestgehend eingedämmt.

Wann kann Behandlungspflege in Anspruch genommen werden?

Personen haben immer dann einen Anspruch auf Behandlungspflege, wenn sie selbst nicht in der Lage sind, diese Aufgaben zu übernehmen und niemanden im eigenen Umfeld haben, der diese erbringen könnte.
Um eine Behandlungspflege im Rahmen einer ambulanten Pflege erbringen zu lassen, muss der behandelnde Arzt eine ärztliche Verordnung zu den behandlungspflegerischen Notwendigkeiten ausstellen. Die zuständige Krankenversicherung des Patienten muss diese Verordnung genehmigen.

Wie wird die Behandlungspflege finanziert?

Der häusliche Pflegedienst hat zum Zweck der Erbringung von behandlungspflegerischen Leistungen einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen geschlossen. Dies ist notwendig, um Behandlungspflege überhaupt durchzuführen und letztendlich auch gegenüber der Krankenkassen abrechnen zu können.
Alle behandlungspflegerischen Leistungen, die für den Patienten notwendig sind, werden durch der Krankenversicherung des Patienten finanziert. Lediglich die gesetzlich verankerten Zuzahlungen sind durch den Patienten selbst zu tragen.