Betreutes Wohnen Pflegegrad 4

Betreutes Wohnen Pflegegrad 4

Am Rande sei erwähnt, dass der Begriff "Pflegestufe" im Jahre 2017 durch den Begriff "Pflegegrad" ersetzt wurde. Mit den Bezeichnungen fand zugleich eine neue Art der Eingruppierung des betreffenden Personenkreises statt. Dies soll uns hier weniger interessieren und dient ausschließlich als kleiner Hinweis, um Missverständnissen aufgrund falsch verstandener Begrifflichkeiten vorzubeugen.

Den Pflegegrad 4 können, laut Definition, diejenigen Personen beantragen, die eine "schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit" vorweisen können. Die Einschränkungen, die einen solchen Pflegegrad rechtfertigen, werden im Rahmen einer Pflegebegutachtung festgestellt.

Die Pflegebegutachtung

wird durch einen Gutachter der Pflegekasse durchgeführt. Sie besteht aus sechs verschiedenen Modulen, die abgefragt werden. Diese Module fließen jeweils zu einem gewissen, festgelegten Prozentsatz in die Gesamtbewertung ein. Innerhalb dieser Module gibt es ein Punktesystem.

Folgende Module werden berücksichtigt bzw. bewertet:

  • Mobilität (10% Gewichtung)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%* Gewichtung)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%* Gewichtung)
  • Selbstversorgung (40% Gewichtung)
  • Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20% Gewichtung)
  • Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte (15% Gewichtung)

*Es werden nicht beide Module berücksichtigt. Das Modul, in dem die höhere Punktzahl erreicht wurde, wird mit 15 % berücksichtigt.

Personen mit dem Pflegegrad 4 fallen oft in die Langzeitpflege, da diese Beeinträchtigungen meistens von Dauer sind. Nicht selten kommt hier eine 24-Stunden-Pflege zur Anwendung. Dabei kann es sich entweder um eine stationäre oder aber auch um eine ambulante Intensivpflege handeln.

Ansprüche auf Leistungen bei Pflegegrad 4

Als Pflegesachleistungen (bis zu 1693,- € pro Monat) wird Unterstützung bei der Körperpflege und der Haushaltsführung bezeichnet, die von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes in der Patientenwohnung erbracht werden.
Hierbei kann es sich beispielsweise um Hilfe beim Aufstehen, bei der Essenszubereitung oder dem Einkaufen handeln. Auch die Beaufsichtigung der regelmäßigen und richtig dotierten Medikamenteneinnahme kann von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes übernommen werden. Eine Bedingung/ Voraussetzung bei der Erbringung von Pflegesachleistungen ist, dass diese Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen Person durchgeführt wird. Hierbei kann es sich auch um Einrichtungen wie Senioren-WGs oder betreutes Wohnen handeln. Ferner muss es sich bei dem ambulanten Dienst um einen von den Krankenkassen zugelassenen Betrieb handeln.

Pflegegeld in Höhe von bis zu 728,- € pro Monat kann bei Pflegegrad 4 gezahlt werden, wenn die Unterstützung durch einen Angehörigen oder eine andere Privatperson durchgeführt wird. Auch hier gibt es einiges zu beachten.
Grundsätzlich ist auch eine Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld möglich. Kann sich ein Angehöriger beispielsweise 2 Stunden täglich um den Patienten kümmern, es ist aber Unterstützung von 4 Stunden täglich notwendig, so können die übrigen 2 Stunden von Mitarbeitern eines ambulanten Dienstes geleistet werden.
Wird die pflegebedürftige Person ausschließlich durch diese Privatperson versorgt, so hat diese die Pflicht, sich in regelmäßigen Abständen durch professionelle Pflegekräfte beraten zu lassen. Die Kosten für diese Beratungen übernimmt die Pflegekasse/ Pflegeversicherung.
Dadurch sollen Fehler bei der Pflege vermieden werden. Das Fachpersonal gibt Tipps, beantwortet Fragen und kann den richtigen Umgang mit Pflegehilfsmitteln erklären - und dadurch zur Entlastung des (ungelernten) Pflegenden beitragen. Gleichwohl dient diese Vorschrift auch dazu, sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person nicht vernachlässigt wird und auch alle notwendigen Unterstützungen erhält.

Weitere Leistungen sind:

  • Tages- und Nachtpflege bis 1612,- Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege bis zu 1774,- Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege bis zu 1612,- Euro pro Jahr
  • Vollstationäre Pflege bis zu 1775,- Euro pro Monat
  • Betreuungs- und Entlastungskosten bis zu 125,- Euro pro Monat
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 40,- Euro pro Monat
  • Hausnotruf bis zu 25,50 Euro pro Monat
  • Wohnraumanpassung bis zu 4000,- Euro pro Gesamtmaßnahme
  • Wohngruppenzuschuss bis zu 214,- Euro pro Monat