Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

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Auch Pflegende brauchen einmal eine Pause. Sei es, weil sie einmal im Jahr in den Urlaub fahren wollen, sei es, weil sie selber gesundheitliche Probleme haben, sei es, weil der Zustand des zu Pflegenden sich verschlechtert hat. In diesem Zusammenhang wird eine Kurzzeitpflege oder eine Verhinderungspflege vorgeschlagen, manchmal auch beides. Doch was bedeuten die beiden Begriffe eigentlich? Wo sind Gemeinsamkeiten, wo die Unterschiede?

Was versteht man unter Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person für eine zeitlich begrenzte Dauer eine Vollpflege, oft vollstationär, braucht. Das kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wegen anderer körperlicher Komplikationen der Fall sein, aber auch, wenn die pflegenden Personen zeitweise ausfallen.

Was versteht man unter Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege wird oft auch Ersatzpflege oder Pflegevertretung genannt. Bei der Verhinderungspflege geht es darum, dass die Hauptpflegekraft einer pflegebedürftigen Person verhindert ist und daher zeitweise ersetzt werden muss. Das kann zum Beispiel wegen einer Erkrankung, aber auch wegen Urlaub der Fall sein.

Wo liegen die Gemeinsamkeiten?

Sowohl bei der Verhinderungspflege als auch bei der Kurzzeitpflege geht es also nicht um eine dauerhafte Lösung, sondern um eine zeitlich befristete Pflege für den Pflegebedürftigen. Nicht unlogisch, dass das für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehende Geld teilweise auch auf die Verhinderungspflege angerechnet werden kann und umgekehrt.

Was sind die Unterschiede zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

  • Die Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden, die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen.
  • Für die Verhinderungspflege muss die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate vorher zu Hause gepflegt worden sein, für die Kurzzeitpflege gilt das nicht.
  • Kurzzeitpflege erfolgt in einer stationären Einrichtung oder als Vollpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, für Verhinderungspflege gilt das nicht. Wenn es passt, kann Verhinderungspflege auch von Verwandten oder anderen Bekannten durchgeführt werden.
  • Kurzzeitpflege ist auch ohne Pflegegrad möglich, wenn sich der gesundheitliche Zustand plötzlich verschlechtert hat oder nach einem Krankenhausaufenthalt Pflege nötig ist. In dem Fall zahlt die Krankenkasse und nicht die Pflegekasse. Für die Verhinderungspflege muss der zu Pflegende mindestens Pflegegrad 2 haben.
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich kombinieren. Wer mindestens Pflegegrad 2 hat und sein Budget für Verhinderungspflege nicht vollständig nutzt, kann den Rest vollständig für Kurzzeitpflege nutzen. Wer jedoch sein Kurzzeitpflegebudget nicht vollständig nutzt, kann nur bis zu 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen.
  • Verhinderungspflege kann nicht nur tageweise, sondern auch stundenweise angefordert werden, wenn die Pflegeperson zum Beispiel zum Arzt muss.
  • Typischerweise wird die Kurzzeitpflege bei überraschenden Zwischenfällen wie Erkrankungen des Pflegenden oder des Pflegebedürftigen eingesetzt, die Verhinderungspflege eher bei geplanten Ausfällen des Pflegenden, zum Beispiel durch Urlaub.

Fazit

Trotz Gemeinsamkeiten gibt es deutliche Unterschiede zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Wir helfen in beiden Fällen, auch bei der Organisation und dem Ausfüllen der Antragsformulare.