Krebserkrankungen als Ursache für Pflegebedürftigkeit

  Aktuelles allgemein

Nicht nur alte oder behinderte Menschen benötigen Pflege, auch Krebserkrankungen und die damit verbundene medizinische Versorgung führen häufig in die Pflegebedürftigkeit. Vor allem für junge Menschen bedeutet das einen besonderen Einschnitt in ihre Lebensgewohnheiten.

Das Thema „Pflege“ ist deshalb ein sensibles Thema, das für jeden Menschen individuell und für seine persönliche Lebenssituation passend angegangen werden sollte.

Ist eine Heilung der Krebserkrankung nicht möglich, geht es bei der medizinischen Betreuung vor allem darum, dem Patienten möglichst lange ein möglichst hohes Maß an Lebensqualität zu sichern und ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in der gewohnten Umgebung oder stationären Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen – eine besondere Herausforderung auch für Angehörige.

Pflegebedürftige Krebspatienten (oder von ihnen Bevollmächtigte) können Leistungen bei der Pflegekasse beantragen, die der jeweiligen Krankenkasse angeschlossen ist.

Pflegegrade

Mit der Pflegereform 2017 wurden die bisherigen drei Pflegestufen durch insgesamt fünf Pflegegrade ersetzt. Im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) werden Pflegebedürftige nun ganzheitlich in Bezug auf ihre Selbstständigkeit vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) begutachtet.

Für jeden Pflegegrad vergibt der MDK Punkte in den Bereichen

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative
  • Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits-/ therapiebedingten Anforderungen sowie
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

Für die Bewilligung von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen ist der so ermittelte Pflegegrad entscheidend.
Für Krebspatienten ist diese Einstufung nicht immer leicht, weil der Bedarf während der Behandlung schwanken kann. Bei Beantragung einer Pflegestufe sollte dementsprechend ein Tagesablauf beschrieben werden (z. B. in einem Pflegetagebuch über mindestens zwei Wochen), wie er sich im ungünstigen Fall oder während einer schwierigen Behandlungsphase darstellt.
Wenn der MDK keinen oder einen zu niedrigen Pflegegrad bewilligt, lohnt sich ein Widerspruch.

Pflege-Formen

Stationäre Pflege

Wenn eine ambulante Pflege des Patienten nicht (mehr) möglich ist, kommt eine stationäre Pflege in speziellen Pflegeeinrichtungen (auch teilstationär) oder in einem Hospiz in Betracht. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall alle Kosten bis auf Verpflegung und Unterkunft.

Häusliche Krankenpflege

Bis zu vier Wochen können die Kosten für die ambulante Pflege von der Krankenkasse übernommen werden. Die „häusliche Krankenpflege“ betrifft Patienten, die in medizinischer Behandlung sind und sich während dieser Zeit nicht selbst versorgen können. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, wenn eine im Haushalt lebende Person den Patienten nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die häusliche Krankenpflege (z. B. nach der Entlassung aus dem Krankenhaus) muss ärztlich verordnet werden. Sie umfasst dann die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), die Behandlungspflege (Maßnahmen der ärztlichen Behandlung - z.B. Verbandswechsel) und die hauswirtschaftliche Versorgung (Putzen, Kochen, Einkaufen usw.) im erforderlichen Umfang. Die häusliche Krankenpflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung, d.h. die Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden im eigenen häuslichen Umfeld.

Zur Festlegung des Leistungsbedarfs wird unterschieden zwischen Krankenhausvermeidungspflege (nochmals unterteilt in Krankenhausersatzpflege und häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Verkürzung einer Krankenhausbehandlung) und Sicherungspflege. Letztere dient der Unterstützung einer ambulanten ärztlichen Behandlung.

Ambulante (häusliche) Pflege

Besteht die Pflegebedürftigkeit längerfristig, wovon bei einer Krebserkrankung als Ursache für Pflegebedürftigkeit leider auszugehen ist, sichert die Pflegekasse die Finanzierung der Pflege. Die Höhe der Sach- oder Geldleistungen, die Krebspatienten von der Pflegekasse erstattet bekommen, orientiert sich am ermittelten Pflegegrad. Für ambulante Pflegedienstleistungen werden bis zu 1995,- EUR monatlich (bei Pflegegrad 5) als ambulante Sachleistung übernommen.

Ebenfalls möglich ist eine Kombination ambulanter Geldleistungen (z. B. für pflegende Angehörige) und ambulanter Sachleistungen bzw. Pflegesachleistung (Pflegedienst). Man spricht in diesem Fall von einer Kombileistung: Mit der Kombileistung ist es möglich, die Pflege optimal auf die individuellen Bedürfnisse des Patienten abzustimmen. Dabei vermindert sich das Pflegegeld in dem Maße, wie der Wert der Pflegesachleistungen zunimmt.

Verhinderungspflege

Wenn eine private Pflegeperson kurzfristig ausfällt, können Pflegebedürftige für maximal 42 Tage im Jahr eine Verhinderungspflege beantragen. Für diesen Zeitraum vertritt eine professionelle Pflegekraft die private Pflegeperson. So können maximal 1.612 € im Kalenderjahr als Verhinderungspflege erstattet werden.

Betreutes Wohnen/Wohngruppen

Für Menschen mit Beeinträchtigungen, die in ihrem eigenen Zuhause leben möchten und dabei Unterstützung benötigen, gibt es das Modell des „Betreuten Einzelwohnens“ (BEW). Das BEW ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe gem. §§ 53, 54 SGB XII. Der zuständige Sozialhilfeträger (§§ 53ff. SGB XII) übernimmt die Aufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe, sofern bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Krebspatienten können neben der ärztlichen Behandlung im eigenen Haushalt auch im Falle des „betreutes Wohnens“ oder für das Leben in einer Wohngruppe häusliche Krankenpflege oder ambulante Pflegedienstleistungen beantragen.