Entlastungsleistungen Neubrandenburg

Entlastungsleistungen Neubrandenburg


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Entlastungsleistungen in Neubrandenburg


Zur Entlastung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen ist der § 45 b SGB XI zu nennen. Im Vordergrund steht, dass Personen mit Pflegebedarf so lange wie möglich ein eigenständiges Leben führen können.
Seit dem 01.01.2017 besteht nach dem Pflegestärkungsgesetz II für Versicherte in der Sozialen Pflegeversicherung ein Anspruch, wenn Sie im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI pflegebedürftig sind. Somit muss ein Anspruch für Pflegegrad 1-5 bestätigt sein, um Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.

Zum Leistungsinhalt gehören

  • Leistungen bzgl. der körperbezogenen Pflegemaßnahmen (gilt nur für PG 1)
  • Hilfe bei der Haushaltsführung
  • Betreuungs- und Begleitdienste

Es können folgende Pflegeleistungen gewählt werden

Im Rahmen der Betreuung geht es um das Führen von Gesprächen, das gemeinsame Singen und/oder basteln sowie das Vorlesen. Auch das Gedächtnistraining und Gymnastik, um die Mobilität zu fördern sowie die Begleitung zu Freunden und Bekannten gehören dazu.
Zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur gehören zum Beispiel das gemeinsame Kochen, die Haushaltsführung sowie Spiele und Handarbeiten.

Im Zusammenhang mit Unterstützung und Entlastung geht es um

  • die Hilfe bei amtlichen/bürokratischen Vorgängen (Formulare ausfüllen uvm.)
  • Unterstützung bei Krankenhausaufenthalten (Wäscheservice, Einweisung und Entlassung)
  • die Organisation von weiteren Unterstützungsleistungen (Hausnotruf, Essen auf Rädern, terminieren von therapeutischen Leistungen)
  • die regelmäßige Kontaktpflege
  • die Entlastung der pflegenden Angehörigen

Im Haushalt der zu pflegenden Person geht es um

  • die Grundreinigung inklusive der Fenster und Böden
  • die Pflanzen- und Haustierversorgung
  • kleine Hausmeistertätigkeiten wie die Müllentsorgung oder den Glühbirnenwechsel
  • die Gartenpflege mit z. B. Rasenmähen

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro wird den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege hinzugerechnet. Es erfolgt also keine Verrechnung. Nicht verbrauchte monatliche Leistungsbeträge können in den Folgemonaten genutzt werden.

Die Gewährung des Entlastungsbetrages erfolgt in der Regel im Rahmen der Kostenerstattung. Das heißt, dass die betreffende Pflegeperson in Vorkasse geht und die Rechnung bei der Pflegekasse zur Erstattung einreicht. Es besteht aber auch die Möglichkeit der Abtretungserklärung. Dann kann beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst direkt mit der Kasse der Pflegeperson abrechnen, sodass nicht in Vorleistung gegangen werden muss.

Wichtig ist auch zu wissen, dass Sie bei entsprechendem Bedarfsnachweis Anspruch auf eine häusliche Betreuung haben, weil in Deutschland „ambulant vor stationär“ im Sozialgesetzbuch XI § 13 festgelegt ist. Außerdem kann von 40 % des ambulanten Sachleistungsbetrages für zusätzliche Entlastungsleistungen eine Umwandlung erfolgen. Dafür ist bei der Pflegekasse ein entsprechender Antrag zu stellen.

Folgende Beträge können umgewandelt werden

- bei Pflegegrad 2 sind es 275,60 Euro
- bei Pflegegrad 3 bereits 519,20 Euro
- bei Pflegegrad 4 schon 644,80 Euro
- bei Pflegegrad 5 sind es 798,00 Euro

Ambulante Pflege und Pflegeberatung

In der ambulanten Pflege in Neubrandenburg sorgen wir dafür, dass Ihnen die best mögliche Lebensqualität zuteilwird. Dazu gehören neben der häuslichen Pflege und der medizinischen Betreuung inklusive der ärztlichen Kontaktpflege auch die Durchführung von Erledigungen und eine gesunde Ernährung zur richtigen Zeit. Auch hier stehen für uns Zuverlässigkeit, ein liebevoller Umgang und Pünktlichkeit im Vordergrund.

Weil viele pflegebedürftige Menschen, aber auch die Angehörigen mit den administrativen Abläufen und der Antragstellung überfordert sind, gibt es das Instrument der Pflegeberatung, damit Sie sich nicht alleine durchkämpfen müssen.

Zu diesem kostenlosen Leistungsbereich für eine umfassende Beratung gehören folgende Bereiche

  • Welche Leistungen können bei den Kranken- und Pflegekassen beantragt werden?
  • Welche Leistungen können beim Sozialamt erbracht werden?
  • Wie wird der Pflegegrad neu beantragt oder angepasst?
  • Welche Hilfsmittel sind möglich?
  • Wie werden Umbaumaßnahmen zur Wohnraumverbesserung beantragt?
  • Wie können pflegende Angehörige entlastet werden?
  • Was sind Pflegeberatungsbesuche nach § 37,3 SGB XI?
  • Wie erfolgt die Schulung für pflegende Angehörige?
  • Wie wird der Hausnotruf beantragt?

Im Rahmen der Urlaubs- und Verhinderungspflege geht es darum, dass auch Ihre pflegenden Angehörigen oder Freunde Anspruch auf eine tageweise Auszeit und auf Urlaub haben. Diese Zeiten, und wenn Sie sich selber einmal im Krankenstand befinden, kann ein ambulanter Pflegedienst abdecken, damit Ihre Betreuung weiterhin gewährleistet ist.