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Betreutes Wohnen Pflegegrad 1
Die Bevölkerungspyramide zeigt auf, dass die deutsche Gesellschaft in den kommenden Jahren vor allem von alten Menschen geprägt sein wird. Dieser Personenkreis zeigt nicht nur eine hohe Lebenserwartung auf, sondern wird zeitgleich auch mit zahlreichen - vor allem altersbedingten - Erkrankungen konfrontiert werden.
Für eine optimale Pflegeversorgung können erkrankte oder beeinträchtigte Personen in sogenannte Pflegegrade eingruppiert werden. Im Folgenden wird nun erläutert, was diese Einstufung genau bedeutet, welche unterschiedlichen Grade es gibt und wie die Ansprüche der Erkrankten genau aussehen.
Die Bedeutung von Pflegegraden
Seit dem 01.01.2017 lässt sich der Pflege- und Hilfsbedarf eines Menschen verschiedenen Pflegegraden zuordnen. Je nach Umfang der benötigten Unterstützungsleistungen werden die Betroffenen in die Pflegegrade 1-5 eingruppiert. Zu den wichtigen Kriterien der Pflegebegutachtung zählt die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen, Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakt.
- Pflegegrad 1:
Unter dem Pflegegrad 1 wird eine "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" zusammengefasst. - Pflegegrad 2:
Dem Pflegegrad 2 werden Personen zugewiesen, die "in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt" sind. - Pflegegrad 3:
Der Pflegegrad 3 bestätigt eine absolut "schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit", bei der die Person in vollem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen ist. - Pflegegrad 4:
Im Rahmen des Pflegegrades 4 müssen "schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit" vorliegen. Hierbei werden den Betroffenen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung garantiert. - Pflegegrad 5:
Der Pflegegrad 5 stellt die höchste Pflegeeinstufung dar und bescheinigt eine "schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung".
Leistungen im Rahmen des Pflegegrads 1
Grundsätzlich haben Personen mit dem Pflegegrad 1 Anspruch auf monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, Hausnotruf und zur Wohnraumanpassung.
Den Betroffenen stehen monatlich 125 Euro als Entlastungsbeitrag zu Verfügung, den sie individuell einsetzen können. Je nach Bedarf kann das Geld auch für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden.
Wer führt die Pflegeleistungen aus?
Die gewünschten Pflegeleistungen können vom ambulanten Pflegedienst übernommen werden. In einem ausführlichen Erstgespräch kann der Kunde seinen Unterstützungsbedarf formulieren, so dass letztendlich in Gemeinschaftsarbeit ein individueller Pflegeplan erstellt wird. Dieser umfasst alle gewünschten und notwendigen Handlungen am Kunden. Somit werden die geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bestmöglich kompensiert, so dass der Kunde für einen möglichst langen Zeitraum in seinem gewohnten Umfeld verbleiben kann. Darüber hinaus können die zustehenden Leistungen auch in einer Einrichtung zum Betreuten Wohnen in Anspruch genommen werden.
So sieht die Finanzierung aus
Beim Pflegegrad 1 werden dem Betroffenen die oben aufgeführten 125 Euro Entlastungsbeitrag überwiesen. Dieser Geldbetrag kann für jegliche Pflege- und Hilfsmaßnahmen individuell eingesetzt werden. Die entsprechenden Rechnungen vom Pflegedienst werden dem Kunden demnach persönlich zugestellt, die er daraufhin zu begleichen hat.