Kurzzeitpflege Rostock

Kurzzeitpflege Rostock

Das Betreuen eines pflegebedürftigen Angehörigen stellt eine herausfordernde Aufgabe dar. Diese erfordert nicht nur psychisch, sondern auch körperlich jede Menge Kraft. Trotzdem würden viele Personen den Umzug von Familienmitgliedern wie Mutter oder Vater permanent in ein Pflegeheim nicht befürworten. Allerdings braucht jeder Pflegende auch mal Erholung. Und hier tritt die Kurzzeitpflege auf den Plan. Ist es jemandem nicht möglich, temporär seinen hilfsbedürftigen Angehörigen zu pflegen, darf er eine Auszeit für zwei Monate nehmen, welche finanziert wird. In dieser Zeit übernehmen dann Pflegefachkräfte die Versorgung, beispielsweise in einem Pflegeheim in Rostock. So kann man als Angehöriger auch mal verreisen oder sich anders entspannen. Geregelt wird dies in § 42 SGB XI (Sozialgesetzbuch).

Wer hat die Möglichkeit, Kurzzeitpflege zu beanspruchen?

Jedes Jahr können Angehörige von Pflegebedürftigen, die einen Pflegegrad zwischen zwei und fünf aufweisen, einen Antrag auf eine vollstationäre Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen stellen. Vollstationär heißt, dass in einem Pflegeheim die Versorgung erfolgt. Unabhängig von den erwähnten Pflegegraden liegen die zu erstattenden Kosten bei 1.612 Euro jährlich. In jedem neuen Kalenderjahr können Pflegebedürftigeerneut wieder Kurzzeitpflege beantragen. Mit dem Betrag sollen die Kosten für medizinische und pflegerische Aufwendungen gedeckt werden. Vom Hilfsbedürftigen sind alle Kosten, welche über den Höchstbetrag hinausgehen, selbst zu übernehmen. Dasselbe gilt ebenso für Verpflegung oder Unterkunft sowie weitere Zusatzleistungen. Unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe wird ein Betrag von 1.612 Euro gewährt. Weil die Hilfsbedürftigkeit von Betroffenen mit Pflegegrad fünf allerdings viel höher ist im Vergleich zu Pflegegrad zwei, sind im ersten Fall die Kosten viel schneller aufgebraucht. Personen mit Pflegegrad eins können die Kurzzeitpflege nicht beantragen.

Welche Leistungen werden in der Kurzzeitpflege durchgeführt?

Die Kurzzeitpflege umfasst die folgenden Leistungen:

  • Grundpflege: Hier erhält der Pflegebedürftige Hilfe beim Waschen, Duschen oder Baden. Auch das An- und Ausziehen erfolgt mithilfe der Pflegefachkraft.
  • Behandlungspflege: Diese Pflegeform schließt das Wechseln von Verbänden, Kontrollieren von Wunden, das Messen von Blutdruck oder Blutzucker sowie das Mobilisieren zum Beispiel durch Gehübungen und Sprachübungen ein. Zudem sind hier ebenso weitere vom Arzt angeordnete pflegerische und medizinische Leistungen enthalten.
  • Teilnahme bei hausintern angebotenen Tätigkeiten wie Gymnastik, Mobilisierung, Gesundheitsschulungen, Kopf- und Körpertraining, Spaziergänge und Beschäftigungen.
  • Beanspruchung vom Sozialdienst
  • Inanspruchnahme von anderen Angeboten
  • Verpflegung und Unterkunft ist jedoch vom Pflegebedürftigen selbst zu bezahlen

Wie hoch ist bei der Kurzzeitpflege der Eigenanteil?

Bei der Kurzzeitpflege fällt die Höhe des Eigenanteils individuell aus. Pflegebedürftigen, denen es nicht möglich ist, den Eigenanteil zu bezahlen, können beim Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Außerdem wird von Verbraucherzentralen dazu geraten, die Belege für Verpflegung, Unterkunft und andere mögliche notwendigen Ausgaben zu sammeln und diese bei der Pflegekasse einzureichen. Die Kasse erstattet solche Kosten in bestimmten Fällen sowie unter besonderen Umständen ganz oder teilweise. Hier wird im Einzelfall entschieden.

Wer hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag?

Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag, der monatlich bei 125 Euro liegt. Allerdings muss der Betrag nicht jeden Monat genutzt werden. Es ist möglich, diesen ebenso anzusparen und später abzurufen. Deswegen kann man bei der Kasse das Geld lassen und zum Beispiel 375 Euro nach drei Monaten beanspruchen.

Wie erfolgt die Unterstützung bei Pflegegrad eins?

Selbst Personen mit Pflegegrad eins haben die Möglichkeit, jeden Monat einen Entlastungsbetrag von 125 Euro zu beantragen. Mit dieser Summe ist es möglich, Leistungen der Kurzzeitpflege zu finanzieren. Die Finanzierung ist zweckgebunden. Das bedeutet, dass dieses Geld lediglich für Angelegenheiten der Kurzzeitpflege ausgegeben werden darf. Das ist bei der Pflegekasse nachzuweisen. Der Entlastungsbetrag wird also nur bezahlt, wenn an die Kasse die entsprechenden Zahlungsbelege geschickt werden.

Kann Kurzzeitpflege auch nach einem Krankenhausaufenthalt beantragt werden?

Wenn Menschen zum Beispiel aufgrund eines Eingriffs in einem Krankenhaus waren und dann nach der Entlassung noch keinesfalls wieder ganz fit sind, ist auch ein Antrag auf Kurzzeitpflege möglich. Die Zeit kann so überbrückt werden, bis der Behandelte wieder gestärkt ist. Auch eignet sich die Kurzzeitpflege für die Zeit nach der Klinikentlassung und vor dem Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme. Wenn es zwischen den zwei Aufenthalten eine Lücke gibt, ist die temporäre Pflege auf Zeit hilfreich. Bei dieser Leistung braucht kein Pflegegrad vorliegen.