Verhinderungspflege Pflegestufe 1

Verhinderungspflege Pflegestufe 1

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden unterteilt in die häusliche Pflege sowie in die zusätzlichen, bedarfsgerechten Leistungen. Zu denen gehört die Verhinderungspflege. Wie der Begriff ausdrückt, handelt es sich dabei um eine Form von Ersatzpflege für denjenigen, der die Pflege regulär durchführt und temporär verhindert ist. Der Verhinderte ist in der Regel eine pflegende Privatperson aus dem engen Familienkreis des Pflegebedürftigen.

Die Verhinderungspflege kann wahrgenommen werden

  • vom ambulanten Pflegedienst am Ort
  • von der von einer Fachagentur vermittelten ausgebildeten Pflegekraft aus einem EU-Mitgliedsland
  • von einer Privatperson, wobei die Leistung der Pflegeversicherung eingeschränkt ist, wenn
    • der Pflegende mit dem Pflegebedürftigen verschwägert oder bis zum zweiten Grad verwandt ist
    • beide in demselben Haushalt leben

Weitere Voraussetzungen für die Verhinderungspflege sind

  • jährliche Begrenzung auf sechs Wochen
  • vor der erstmaligen Verhinderung muss der Pflegebedürftige von dem Pflegenden wenigstens ein halbes Jahr in seinem häuslichen Umfeld gepflegt worden sein
  • die Leistungsbegrenzung für Verhinderungspflege auf jährlich 1.612 Euro
  • darüber hinausgehende Leistungen können im Einzelfall auf Antrag und gegen Nachweis als Ermessensentscheidung erstattet werden

Für die Betroffenen mit dem Pflegebedürftigem, den pflegenden Familienangehörigen sowie mit ambulantem Pflegedienst stellt sich im Einzelfall die Frage, bei welchen Pflegegrad eine Verhinderungspflege möglich ist.

Nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz gilt seit Januar 2017 die Einteilung in fünf Pflegegrade

  • Pflegegrad 1 -  geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (neu eingeführt)
  • Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (analog der bisherigen Pflegestufe 0 oder 1)
  • Pflegegrad 3 - schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (analog der bisherigen Pflegestufe 1 oder 2)
  • Pflegegrad 4 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (analog der bisherigen Pflegestufe 2 oder 3)
  • Pflegegrad 5 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (analog der bisherigen Pflegestufe 3 oder einem Härtefall)

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 aufwärts, nicht jedoch für diejenigen mit einem anerkannten Pflegegrad 1. Mehr der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle erwähnt, dass ohne eine vom MDK, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anerkannte Pflegebedürftigkeit ebenfalls kein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht.

Anstelle sowie auch außerhalb einer Verhinderungspflege kann der Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 Leistungen nach § 28a SGB XI, des Elften Sozialgesetzbuches beantragen.

Zu denn gehören

  • Pflegeberatung
  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit
  • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  • finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder des gemeinsamen Wohnumfeldes
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Die gesetzliche Pflegeversicherung geht bei dem Pflegegrad 1 davon aus, dass aufgrund der im Verhältnis zu den anderen Pflegegraden noch recht hohen Selbstständigkeit eine Verhinderungspflege nicht notwendig wird. Insofern muss sich der Pflegebedürftige mit denjenigen Leistungen „begnügen“, die ihm nach § 28a SGB XI angeboten werden beziehungsweise auf Antrag hin rechtlich zustehen.