Verhinderungspflege Kosten

Verhinderungspflege Kosten

Pflegende Angehörige benötigen hin und wieder eine Auszeit. Sie können sich tageweise, stundenweise und wochenweise vertreten lassen. Jedoch bestehen bestimmte Voraussetzungen, um die Leistungen der Pflegeversicherung für diese Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich um eine zeitweise Vertretung der Hauptpflegeperson, die auch unter den Begriffen Pflege-, Krankheits-, Urlaubsvertretung und Ersatzpflege geläufig ist.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

In einem Kalenderjahr ist es möglich, dass die Hauptpflegeperson für bis zu sechs Wochen vertreten wird. Falls die Pflegeversicherung den Rentenbeitrag für einen pflegenden Angehörigen übernimmt, wird während der Verhinderungspflege dieser Betrag ebenfalls bezahlt.

Was sind die Gründe für Verhinderungspflege?

Oftmals gestaltet sich die Pflege eines Verwandten sehr anstrengend. Für eine Hauptpflegeperson ist es daher schwierig, Familie, Pflege und Beruf miteinander zu vereinbaren. Eine private Pflegeperson soll daher die Möglichkeit erhalten, neue Kraft zu tanken. Diese Verhinderungspflege kann tageweise oder stundenweise erfolgen. Die Kosten hierfür werden von einem Gesamtbudget abgerechnet.

Mögliche Gründe für eine tageweise Verhinderungspflege sind u.a.:

  • Erholungsurlaub
  • Ruhetag
  • Reha-Aufenthalt
  • Krankenhausaufenthalt

Mögliche Gründe für eine stundenweise Verhinderungspflege können sein:

  • Termine wie beispielsweise Elternabend oder Arztbesuch
  • Freizeitaktivitäten wie beispielsweise eine Verabredung mit Freunden oder ein Theaterbesuch
  • Kurse zur Weiterbildung
  • Sportkurse

Wer übernimmt die Verhinderungspflege?

Leistungen der Pflegekasse sind für eine häusliche Vertretungspflege oder eine vorübergehende stationäre Unterbringung erhältlich. Die Pflege in den eigenen vier Wänden können Privatpersonen wie Angehörige, Nachbarn und Freunde oder ein ambulanter Pflegedienst, übernehmen. Für die stationäre Pflege ist der Aufenthalt in einem Pflegeheim vorgesehen.

Geeignete Personengruppen für die Ersatzpflege sind

  • Verwandte und Angehörige
  • Freunde, Bekannte oder Nachbarn
  • Mitarbeiter eines ambulanten Betreuungs- oder Pflegedienstes
  • Mitarbeiter in einem Pflegeheim

Verhinderungspflege in einem Seniorenheim

Falls die Hauptpflegeperson längere Zeit abwesend ist, wie beispielsweise aufgrund eines Erholungsurlaubs, ist es möglich, dass der pflegebedürftige Angehörige vorübergehend in einem Pflegeheim oder einer anderen stationären Einrichtung untergebracht wird.

Tages- und Nachtpflege - Alternative zur Verhinderungspflege

Die Tagespflege ist eine andere Möglichkeit für eine vorübergehende Pflege oder Betreuung einer pflegebedürftigen Person. Die Betreuung erfolgt tagsüber in einer teilstationären Einrichtung. Falls die Hauptpflegeperson die Verhinderungspflege bereits für eine Urlaubsvertretung benutzt hat, ist die Tagespflege eine Option. So kann die Pflegeperson feste Termine flexibel wahrnehmen.

Welche Voraussetzungen bestehen für die Verhinderungspflege?

Ein anerkannter Pflegegrad gewährleistet noch keinen freien und sofortigen Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen für den Pflegebedürftigen und die Pflegeperson erfüllt sein.

Damit die Verhinderungspflege von der Pflegekasse bezahlt wird, muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben. Bei Pflegegrad 3 bis 5 profitiert man ebenfalls von Leistungen der Pflegekasse. Die Kosten für eine Verhinderungspflege werden bei Pflegegrad 1 nicht von der Pflegekasse bezahlt.
Mindestens sechs Monate lang muss der Pflegebedürftige pflegerisch in den eigenen vier Wänden versorgt worden sein. Jedoch sind Pausen mit einer Dauer von bis zu vier Wochen erlaubt. Es ist nicht notwendig, dass die Pflege durch dieselbe Pflegeperson erfolgt ist.

Falls die Hauptpflegeperson zum ersten Mal die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte, ist es erforderlich, dass der Zeitpunkt der Inanspruchnahme vom Termin der Bestätigung der Pflegebedürftigkeit mindestens sechs Monate zurückliegt. Ansonsten muss die Vorpflegezeit der Pflegekasse nachgewiesen werden. Schriftlich dargelegte Argumentationen können je nach Pflegekasse ausreichen. Es besteht die Möglichkeit, den Hausarzt um eine schriftliche Bestätigung zu bitten.