Kurzzeitpflege Neubrandenburg

Kurzzeitpflege Neubrandenburg

Informationen zur Kurzzeitpflege Neubrandenburg

Sie werden zuhause gepflegt? Und Ihre Angehörigen können Sie vorübergehend nicht versorgen, weil sie selber krank geworden sind oder den dringend benötigten Erholungsurlaub in Anspruch nehmen wollen? Und ein ambulanter Pflegedienst reicht nicht aus? Oder werden Sie gerade im Krankenhaus behandelt und sollen entlassen werden, obwohl Sie noch nicht wissen, wie die Versorgung zuhause funktionieren könnte? Dann bietet es sich an, die Kurzzeitpflege Neubrandenburg in Anspruch zu nehmen. Diese findet immer in einem stationären Pflegeheim statt.

Wird die Kurzzeitpflege von der Pflegekasse bezahlt?

Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten der Kurzzeitpflege. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind:

  • Der Pflegebedürftige muss anerkannt sein und es muss ein Pflegegrad zwischen 2 und 5 vorliegen.
  • Liegt der Pflegegrad 1 vor, so steht ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro zur Verfügung. Dieser kann für die Kurzzeitpflege verwendet werden.
  • Die Leistungen der Kurzzeitpflege dürfen in dem Kalenderjahr noch nicht aufgebraucht sein.
  • Noch nicht verbrauchte Leistungen der Verhinderungspflege können auf die Kurzzeitpflege übertragen werden.

Außerdem müssen bestimmte Gründe für die Bewilligung vorliegen. Das können zum Beispiel diese sein:

  • Ihr Gesundheitszustand hat sich kurzfristig erheblich verschlechtert.
  • Sie können zu Hause von Ihren Angehörigen vorübergehend nicht versorgt werden, weil diese krank sind oder an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen sollen.
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt ist die Rückkehr nach Hause noch nicht möglich, weil Pflege und Versorgung erst noch organisiert werden müssen.
  • Sie wollen in ein Pflegeheim umziehen, aber dort ist noch kein Platz frei und die Zeit wollen Sie in der Kurzzeitpflege überbrücken.
  • Sie hatten einen Unfall und sind deshalb vorübergehend wesentlich stärker eingeschränkt.

Wird die Kurzzeitpflege von der Krankenkasse bezahlt?

Liegen die Voraussetzungen der Pflegekasse nicht vor, besteht eventuell ein Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung nach § 39c SGB V. Diese Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung müssen Sie erfüllen:

  • Sie werden in einem Krankenhaus behandelt und die Entlassung steht unmittelbar bevor.
  • Die Versorgung zu Hause kann noch nicht sichergestellt werden.
  • Es liegt kein oder nur Pflegegrad 1 vor.
  • Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen ist noch nicht abgeschlossen.

Dieser Antrag auf Kurzzeitpflege über die Krankenkasse kann nur während eines Krankenhausaufenthaltes gestellt werden. Die Mitarbeiter der Klinik prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und stellen bei Bedarf mit Ihnen den Antrag bei der Krankenkasse. Es handelt sich um einen Notfall, bei dem immer ein Krankenhausaufenthalt vorausgehen muss.

Wenn die Krankenkasse den Antrag bewilligt, übernimmt sie die pflegebedingten Aufwendungen für die Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag von bis zu 1.612 Euro für die Dauer von bis zu 4 Wochen. Dieser Zuschuss kann jedes Jahr neu beansprucht werden.

Was zahlt die Pflegekasse für die Kurzzeitpflege?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen. Dazu gehören die pflegerische und medizinische Versorgung, Betreuungsangebote, Hilfe bei Mobilität und Körperpflege.

Diese Beträge zahlt die Pflegekasse, wenn Sie die beispielsweise die Kurzzeitpflege in Neubrandenburg in Anspruch nehmen:

  • Pro Kalenderjahr können Sie bis zu 1.612 Euro für bis zu 8 Wochen erhalten.
  • Der Betrag kann um die Leistungen der Verhinderungspflege erhöht werden, sofern diese noch nicht in Anspruch genommen wurden. Der Betrag beträgt dann insgesamt bis zu 3.224 Euro.

Welche Kosten tragen die Pflege- und Krankenkassen nicht?

Von den Kranken- und Pflegekassen werden nur pflegerische und medizinische Leistungen bezuschusst. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen selbst getragen werden. Klären Sie mit uns, welche Kosten durch die Kranken- und Pflegekassen in unserer Kurzzeitpflege Neubrandenburg nicht gedeckt sind.

Haben Sie nicht ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen, so besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Sozialhilfeträger informiert Sie darüber, welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Niemand bleibt unversorgt, nur weil er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt.

Gerne beraten wir Sie über Angebote in der Kurzzeitpflege Neubrandenburg. Bitte nehmen Sie mit uns telefonisch oder persönlich Kontakt auf.