Betreutes Wohnen Pflegegrad 2

Betreutes Wohnen Pflegegrad 2

Die meisten Menschen wollen nicht in ein Pflegeheim und ziehen es vor, auch bei einer Pflegebedürftigkeit in der heimischen Umgebung zu bleiben. Das Betreute Wohnen ist für viele eine sinnvolle Alternative, denn es verbindet das Wohnen in einem privaten Umfeld mit pflegerischen Möglichkeiten.

Zuschüsse und Finanzierung der betreuten „Wohngemeinschaft“

Das Betreute Wohnen zählt für die Pflegekassen zur häuslichen Pflege. Somit hat der Senior weiterhin Anspruch auf alle Zuschüsse der Kasse, wenn ein Pflegegrad festgestellt wurde. Die Zahlungen kann er als Unterstützung bei der Finanzierung von Leistungen verwenden, die er in der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Das Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2, und die Leistungen steigen mit jedem höheren Pflegegrad an. Grundsätzlich sollen sie eine ambulante Pflege finanziell abdecken und sind nicht an einen bestimmten Zweck gebunden. Die Pflegekasse zahlt den Betrag an den Pflegebedürftigen.

Pflegegeld und Pflegesachleistung

Der Pflegedienst erhält für seine Aufwendungen kein Pflegegeld, sondern die Pflegesachleistungen. Voraussetzung für die Anerkennung durch die Pflegekasse ist mindestens der Pflegegrad 2 und eine Pflege in der häuslichen Umgebung. Für die Pflegesachleistungen steht ein höherer Betrag zur Verfügung als für das Pflegegeld, denn die Mitarbeiter des Pflegedienstes sind ausgebildete Fachkräfte. Ihre Arbeit wird höher bewertet und deshalb auch besser bezahlt als die eines Angehörigen oder Bekannten des Pflegebedürftigen.
Mit dem Pflegegrad 2 hat der Patient einen Anspruch auf ein Pflegegeld von 316 Euro bzw. auf Pflegesachleistungen in Höhe von 724 Euro.

Nutzt der Pflegedienst sein Budget nicht vollkommen aus, bekommt der Patient den Rest als Pflegegeld gutgeschrieben. Aber der Betrag wird nicht einfach abgezogen, sondern prozentual verrechnet. Beispielsweise kann der Pflegedienst nur 90 Prozent der Sachleistungen beanspruchen, dann bekommt der Versicherte die restlichen 10 Prozent – aber vom Pflegegeld, nicht von den Pflegesachleistungen.

Häusliche Pflege und Betreutes Wohnen

Ein Pflegebedürftiger mit einem festgestellten Pflegegrad erhält beim Betreuten Wohnen die selben Leistungen der Pflegekasse wie jemand, der in der häuslichen Umgebung gepflegt wird. Die Kasse übernimmt zum Beispiel folgende Kosten:

  • Pflegesachleistungen für den Pflegedienst je nach Pflegegrad,
  • Pflegegeld für den Versicherten, ebenfalls abhängig von der Bewertung durch den Medizinischen Dienst MDK),
  • Verhinderungspflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat,
  • Pflegehilfsmittel bis maximal 40 Euro monatlich,
  • Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfelds (höchstens 4 000 Euro für eine Maßnahme, einen Umbau),
  • Benötigte Hilfsmittel wie einen Rollator, ein Pflegebett, Haltegriffe im Bad, Sitzerhöhung der Toilette und weiteres.

Ob also Betreutes Wohnen oder Pflege zu Hause, die Leistungen der Pflegekasse sind in beiden Fällen die gleichen. Wer sich aber später entscheidet, in ein Pflegeheim zu wechseln, verliert die Ansprüche auf Leistungen nach dem Pflegegrad. Ausgenommen sind die genannten Hilfsmittel.

Betreutes Wohnen und der Pflegegrad 2

Den Pflegegrad 2 erhält der Betroffene bei einer erheblichen Einschränkung der Selbständigkeit. Der Paragraph 15 des elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) bestimmt, dass besondere körperliche oder auch geistige Defizite die Voraussetzung für die Feststellung sind. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellt außerdem fest, ob die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen wird.

Das optimierte Wohnumfeld für die Pflege

Für das Betreute Wohnen müssen wegen der Pflege auch die entsprechenden baulichen Voraussetzungen gegeben sein. Die vom Pflegebedürftigen gewählte Einrichtung sollte eine barrierefreie Wohnung anbieten können mit einem ausgereiften Sicherheitskonzept, das die Einschränkungen des Betroffenen berücksichtigt. Außerdem ist es von Vorteil, wenn bei Bedarf optionale Zusatzleistungen vereinbar sind, um den Bedarf des Betreuten jederzeit optimal abzudecken.

Förderungen durch das Wohnungsamt

In öffentlich geförderte Einrichtungen ist die Miete auch beim Betreuten Wohnen etwas preiswerter im Vergleich mit dem lokalen Mietspiegel. Wer aber hier in eine Wohnung einziehen will, braucht einen Wohnberechtigungsschein. Das zuständige Wohnungsamt stellt dieses Dokument aus, nicht ohne zuvor eine Bedarfsprüfung vorzunehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhält der „Betreute“ auch Wohngeld. Diese Unterstützung soll Personen mit einem geringen Einkommen mit zu hohen Wohnkosten entlasten. Die Wohngeldbehörde der Stadt berechnet anhand von Miete, Haushaltsgröße und Einkommen den Betrag, der dem Betroffenen zusteht.

Der Hausnotruf und seine Finanzierung

Die Pflegekasse übernimmt auch die anfallenden Kosten für einen häuslichen Notruf. Zur Verfügung stehen pro Monat 25,50 Euro, wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Der Patient muss aber einen Antrag bei seiner Pflegekasse stellen. Die Einrichtung sollte aber in ihrer Abrechnung den Hausnotruf als einen separaten Kostenpunkt auflisten, damit die Kasse den Betrag klar erkennen kann. Der Vertrag über die abgerechneten Leistungen stellt also alle Positionen einzeln dar und nicht nur einen pauschalen Gesamtbetrag.