Pflegegeld vs. Pflegeunterstützungsgeld: Wer erhält welche Pflegeleistung?
Bei der Pflege von Angehörigen können unterschiedliche Leistungen beantragt werden. Hier ist zwischen dem Pflegegeld sowie dem Pflegeunterstützungsgeld zu unterscheiden. In welchen Fällen Ihnen welche Leistungen zustehen, erfahren Sie hier.
Definition von Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegegeld ist eine monatliche Leistung, die von gesetzlichen und privaten Pflegekassen gewährt wird. Sie richtet sich an pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Die Leistung ist dafür da, die häusliche Pflege zu erleichtern und die pflegenden Angehörigen zu entlasten. Das Pflegegeld wird zur freien Verwendung ausgezahlt – etwa für Pflegemittel oder als Anerkennung oder Entlastung für pflegende Personen.
Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu, keinesfalls der Pflegeperson. Da die Belastung pflegender Angehöriger stetig wächst, fordert der BKK-Dachverband einen Pflegelohn. Auch dieser könnte für Sie in den kommenden Jahren interessant werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld hingegen gilt als Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für das entgangene Arbeitsentgelt. Es wird in einer akuten Pflegesituation für bis zu 10 Tage pro Jahr gewährt.
Während das Pflegegeld also eine monatliche Leistung zur Pflege eines Angehörigen ist, wird das Pflegeunterstützungsgeld nur in kurzfristigen Fällen nahen Angehörigen gewährt, die die Pflege organisieren und kurzfristig ihrer Arbeit fernbleiben müssen. Es gilt als Lohnersatzleistung.
Die Höhe der jeweiligen Leistungen
Je nachdem, ob Sie Pflegegeld oder Pflegeunterstützungsgeld erhalten, variieren auch die Bezüge. Während sich das Pflegegeld nach der Pflegestufe (Pflegebedürftigkeit) der zu pflegenden Person richtet, bezieht sich das Pflegeunterstützungsgeld auf das entfallene Arbeitsentgelt.
Die monatlichen Leistungen bei Pflegegeld (Stand: 2025):
- Pflegegrad 2 = 347 EUR
- Pflegegrad 3 = 599 EUR
- Pflegegrad 4 = 800 EUR
- Pflegegrad 5 = 990 EUR
Wissenswert: Bei Pflegegrad 1 besteht keinerlei Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt maximal 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 EUR (Stand: 2025) beeinflusst die tatsächliche Leistung ebenfalls. Hier werden maximal 70 Prozent des entfallenen Nettoarbeitsentgelts berechnet. Der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person spielt bei der Berechnung keine Rolle.
Die Voraussetzungen für die Pflegeleistungen
Für die Beantragung von Pflegegeld wird ein Pflegegrad erforderlich (Pflegestufe 2–5). Das Pflegegeld wird an die zu pflegende Person ausgezahlt. Sie kann frei über die Verwendung entscheiden. Das Pflegeunterstützungsgeld hingegen wird den Pflegepersonen ausgezahlt. Lediglich Beschäftigte mit einem entgangenen Arbeitsentgelt von bis zu 10 Tagen pro Jahr profitieren von dieser Leistung. Ausgenommen sind Selbstständige, Beamte sowie Arbeitslose.
Wo werden Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld beantragt?
Das Pflegegeld wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt, während das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des berufstätigen Angehörigen beantragt wird. Hierfür wird ein Nachweis über den Lohnausfall erforderlich, während bei Pflegegeld ein Nachweis über die Pflegestufe erbracht werden muss.
Lassen sich verschiedene Pflegeleistungen miteinander kombinieren?
Ja, es können unterschiedliche Pflegeleistungen gemeinsam beantragt werden. So ist das Pflegegeld mit speziellen Sachleistungen kombinierbar – etwa dem Pflegedienst. Das Pflegeunterstützungsgeld hingegen ist unabhängig vom Pflegegrad der Pflegeperson und kann parallel zu anderen Leistungen beantragt werden, sobald ein Arbeitsausfall aufgrund der akuten Organisation der Pflege eintritt.
Fazit – Pflegegeld vs. Pflegeunterstützungsgeld
Während das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird, die frei darüber entscheiden kann, hat sie auf das Pflegeunterstützungsgeld keinen Anspruch. Diese Leistung steht ausschließlich den berufstätigen Angehörigen zu, die aufgrund einer akuten Pflegesituation von der Arbeit fernbleiben mussten. Pflegegeld wird ab der Pflegestufe 2 gewährt und ist zeitlich unbegrenzt, während Pflegeunterstützungsgeld maximal 10 Tage pro Jahr ausgezahlt wird. Beide Leistungen lassen sich mit anderen Pflegeleistungen kombinieren und unterstützen Pflegebedürftige und Angehörige im Pflegefall.