Zuzahlung Pflegedienst

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Zuzahlung zum Pflegedienst: Wann und in welcher Höhe?

Im fortgeschrittenen Lebensalter sind Menschen teilweise nicht mehr in der Lage, alle notwendigen Aufgaben der Eigenpflege selbst durchzuführen. In diesen Fällen unterstützt zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst, wenn die betroffene Person noch zu Hause wohnen kann. Ob man Leistungen des Pflegedienstes selbst bezahlen muss und wenn ja, in welcher Höhe Zuzahlungen fällig werden, das hängt vom jeweiligen Bedarf ab.

Wann sind Zuzahlungen zum Pflegedienst erforderlich?

Grundsätzlich werden die Leistungen eines Pflegedienstes teilweise von der Krankenkasse und teilweise von der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person übernommen. Krankenkassen kommen für Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege auf, wenn beispielsweise eine Person nach einem Sturz Unterstützung bei der Wundversorgung benötigt. Pflegekassen hingegen übernehmen Pflegesachleistungen, zahlen das Pflegegeld aus und kommen für Pflegehilfsmittel auf. Nicht in jedem Fall reichen die Leistungen der Pflegekasse jedoch zur Deckung der tatsächlichen Kosten aus. Dann kann eine Zuzahlung zum Pflegedienst notwendig werden.

Was bezahlt die Pflegekasse?

Die Übernahme von Kosten in Form von Pflegesachleistungen ist in der Höhe begrenzt und abhängig vom Pflegegrad, den die zu pflegende Person hat. Das sind die Kostengrenzen für die unterschiedlichen Pflegegrade pro Monat:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 724 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.363 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.693 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.095 Euro

Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und Pflegekassenleistung

Eine Differenz zwischen der Kostenobergrenze und den tatsächlichen Kosten für in Anspruch genommene ambulante Pflege kann zum Beispiel dann entstehen, wenn der anerkannte Pflegegrad nicht mehr dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht. Werden Leistungen in Anspruch genommen, für die eigentlich kein Bedarf besteht, müssen diese selbstverständlich auch selbst bezahlt werden.

Wer muss die Zuzahlung zum Pflegedienst leisten?

Fallen die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen eines Pflegedienstes höher als die Kostengrenze für Pflegesachleistungen aus, muss die Differenz als Zuzahlung von der gepflegten Person getragen werden. Kann diese nicht selbst für die Kosten aufkommen, werden unter gewissen Voraussetzungen die eigenen Kinder zur Kasse gebeten. Das ist jedoch nur bei Kindern mit einem relativ hohen Einkommen der Fall. Die Einkommensgrenze wurde zum Beginn des Jahres 2020 von ehemals 21.600 Euro Nettoeinkommen pro Jahr auf nun 100.000 Euro Bruttoeinkommen pro Jahr angehoben.

Möglichkeiten zur Vermeidung von Zuzahlungen zum Pflegedienst

Um Zuzahlungen zum Pflegedienst zu vermeiden, ist es immer sinnvoll, seinen Pflegegrad regelmäßig zu überprüfen. Bei einem entstandenen Mehrbedarf an Unterstützung kann ein höherer Pflegegrad beantragt werden. Sinnvoll kann auch eine frühzeitig abgeschlossene Pflegezusatzversicherung sein. Sie sorgt im Alter dafür, dass Menschen finanziell besser abgesichert sind und Zuzahlungen zu Pflegesachleistungen meistens vermieden werden können. Personen mit sehr niedriger Rente haben zudem die Möglichkeit, einen Antrag auf Hilfe zur Pflege zu stellen. Das Sozialamt prüft anschließend den Fall und bewilligt bestenfalls eine Hilfeleistung.