Habe ich Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Wann besteht ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Pflegehilfsmittel?

Gerade in der ambulanten Pflege werden viele Hilfsmittel notwendig. Einen Teil dieser Hilfsmittel zahlt die Pflegeversicherung. Dabei handelt es sich um die sogenannten "Pflegehilfsmittel zum Verbrauch".

Während in Pflegeheimen und bei einem Öffnet internen Link im aktuellen Fensterambulanten Pflegedienst diese Hilfsmittel uneingeschränkt zur Verfügung stehen, ist dies für Privatpersonen, welche einen pflegebedürftigen Menschen versorgen, nicht der Fall. Pflegehilfsmittel müssen immer auf die individuelle Situation angepasst und zudem selbst gekauft werden. Doch nicht alle Pflegehilfsmittel müssen dabei selbst gezahlt werden.

Definition: Was sind Pflegehilfsmittel?

Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Hilfsmittel, die

  • der Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50 – z. B. Pflegebetten einschließlich Zubehör, Pflegerollstühle, Pflegebetttische),
  • der Körperpflege und Hygiene (Produktgruppe 51 – z. B. Waschsysteme, Bettpfannen, Urinflaschen, Duschwagen),
  • der selbständigen Lebensführung (Produktgruppe 52 – z. B. Hausrufnotsystem),
  • der Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53 – z. B. Lagerungsrollen, Lagerungshalbrollen) und
  • dem Verbrauch (Produktgruppe 54 – z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch) dienen.

Weiterhin zählen zu den Pflegehilfsmitteln technische Hilfen aus den Produktgruppen 50 bis 53, welche die Pflegekasse leihweise überlässt.

Mittel des täglichen Bedarfs, welche allgemein verwendet werden und von mehreren Personen genutzt werden und die im Haushalt üblicherweise vorhanden sind, gelten nicht als Pflegehilfsmittel.

Welche Personen haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Für den Erhalt von Pflegehilfsmitteln und die Geltendmachung der Kosten für diese muss ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Geregelt sind diese im SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch). In diesem sind auch weitere Bestimmungen zum Thema Pflegebedürftigkeit zu finden.

Folgende Kriterien müssen für die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung erfüllt sein:

  • Die pflegebedürftige Person muss über einen anerkannten Pflegegrad verfügen.
  • Zur Übernahme der Kosten berechtigen die Pflegegrade 1 bis 5.
  • Die Pflege erfolgt im häuslichen Umfeld (z. B. eigene Wohnung, bei Verwandten, in einer WG) und nicht in einer Pflegeeinrichtung.
  • Die Pflege erfolgt durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten Versicherte eine Pauschale in Höhe von 40 Euro für Pflegehilfsmittel von der zuständigen Pflegeversicherung.

So werden Pflegehilfsmittel beantragt

Grundsätzlich steht die Pflegehilfsmittelpauschale allen Pflegebedürftigen, die einen der fünf Pflegegrade durch die Pflegeversicherung erhalten haben, zu. Die Übernahme der Kosten erfolgt jedoch nicht automatisch. Es muss ein Antrag dafür gestellt werden.

Für die Antragstellung stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:

  • Bei der zuständigen Pflegeversicherung wird ein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt. Der Antrag kann formlos erfolgen und sollte alle wichtigen Informationen enthalten. Hierzu gehören neben dem Namen und Geburtsdatum der pflegebedürftigen Person auch seine Versichertennummer sowie die Art der notwendigen Pflegehilfsmittel. Sobald die Zustimmung der Pflegeversicherung vorliegt, können monatlich die selbst beschafften Pflegehilfsmittel mit der Pflegeversicherung abgerechnet werden. Hierzu gibt es ein spezielles Formular.
  • Deutlich einfacher gestaltet sich die regelmäßiger Lieferung einer sogenannten Pflegehilfsmittel-Box, welche online über verschiedene Portale bestellt und individuell zusammengestellt werden kann. Den Antrag auf Kostenerstattung übernehmen dann die Dienstleister.
  • Sofern ein ambulanter Pflegedienst die tägliche Pflege übernimmt, erfolgt die Abrechnung über diesen. Der Pflegedienst steht den Pflegebedürftigen zu diesem Thema im Rahmen der Öffnet internen Link im aktuellen FensterPflegeberatung auch beratend zur Seite.

Abgrenzung zu medizinischen Hilfsmitteln

Mitunter kommt es zwischen Pflegehilfsmitteln und medizinischen Hilfsmitteln zu einer Verwechslung. Allerdings gibt es hier einen grundlegenden Unterschied, der vor allem beim zuständigen Ansprechpartner liegt.

So werden medizinische Hilfsmittel vom behandelnden Arzt mittels Rezept verordnet. Für deren Erstattung ist somit die Krankenversicherung des Patienten zuständig. Für Pflegehilfsmittel wird zudem kein Rezept benötigt. Für die Verordnung von medizinischen Hilfsmitteln ist zudem kein Pflegegrad erforderlich.

Medizinische Hilfsmittel sind dafür vorgesehen, eine Krankenbehandlung zu unterstützen, den Alltag der Betroffenen zu erleichtern und Behinderungen vorzubeugen. Hierzu gehören unter anderem Inkontinenzartikel (z. B. Windeln für Erwachsene).

Antrag abgelehnt – was tun?

Kommt es beim Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu einer Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Was muss sonst noch beachtet werden?

Zu beachten sind folgende Faktoren:

  • Nach Genehmigung des Antrags auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel sollte immer die Laufzeit geprüft werden. Unterschieden wird zwischen "unbegrenzter Laufzeit" und "jährlicher Laufzeit". Bei jährlicher Laufzeit muss rechtzeitig ein neuer Antrag gestellt werden.
  • Liegt kein Pflegegrad vor oder wurde der Antrag auf diesen abgelehnt, sollte überprüft werden, ob für die Pflegegradeinstufung nicht doch die Voraussetzungen erfüllt sind.