Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung?

Durch die moderne Medizin und veränderte Lebensumstände und Gegebenheiten werden die Menschen immer älter. Dieser Trend ist auch in Deutschland zu spüren. Dass man länger lebt, heißt aber nicht immer zwangsläufig, dass man auch im hohen Alter oder nach Unfällen noch gesund ist und alleine zurechtkommt. Für diejenigen, die nicht mehr ohne Hilfe leben können, gibt es daher verschiedene Angebote für eine Unterstützung. Diese umfassen auch Leistungen für pflegende Angehörige oder Öffnet internen Link im aktuellen Fensterambulante Pflegedienste.

Definitionen von Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen

Zunächst einmal muss bei den verschiedenen Angeboten unterschieden werden zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen.

Pflegegeld definiert sich als eine Geldleistung, die von den Pflegekassen direkt an den Hilfebedürftigen gezahlt wird. So kann sich der Pflegebedürftige, mit einer durch ihn selbst gewählten Person wie zum Beispiel einer Angehörigen oder einem Nachbarn, weiter zuhause aufhalten und dort Hilfe erhalten.

Von einer Pflegesachleistung hingegeben spricht man, wenn der Pflegebedürftige zu Hause durch professionelle Pflegekräfte, also einen ambulanten Pflegedienst, betreut wird. Auch diese Leistungen werden von der Pflegekasse bezahlt, diese rechnen dann aber direkt mit dem jeweiligen Pflegedienst ab.

Kombinationsleistungen ergeben sich aus einer Mischung der beiden oben genannten Leistungen, wie der Name bereits vermuten lässt. So kann man individuell kombinieren, was der Pflegepatient benötigt.

Welche Leistungen umfassen die einzelnen Hilfsangebote?

Beim Pflegegeld kann der Hilfsbedürftige selbst bestimmen, wie er sein Geld einsetzt und wer ihm im Alltag helfen soll. Dabei ist aber zu beachten, dass das Geld auch wirklich für die Pflege der Person eingesetzt und nicht anderweitig ausgegeben wird. Daher finden immer wieder Kontrollen des Pflegegrades und gegebenenfalls Anpassungen statt.

Bei den Pflegesachleistungen sind verschiedene Arten der Hilfe zulässig. Dazu zählen pflegerische Tätigkeiten wie z. B:

  • Hilfe beim Anziehen und der Körperpflege
  • Hilfestellung bei der Tabletteneinnahme
  • Versorgung von Wunden mit fachgerechtem Material

Zudem sind aber auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten abrechenbar wie z. B.:

  • Zubereiten von Mahlzeiten
  • Wäsche waschen
  • Reinigen der Wohnung

Seit 2019 sind zudem auch reine Betreuungsdienste zugelassen, die sich Tätigkeiten widmen wie z. B.:

  • Spazieren gehen; den Friedhof besuchen
  • Gemeinsam gedächtnisfördernde Spiele spielen
  • Gemeinsames Zeitunglesen oder alte Fotoalben anschauen

Durch die verschiedenen Angebote wird der Mensch so in all seinen Aktivitäten unterstützt und es wird weitestgehend die Selbstständigkeit erhalten. Auch hierbei können die Kombinationsleistungen je nach Anspruch und Wünschen des Patienten individuell gestaltet und festgelegt werden. Hätte dieser beispielsweise Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 689 € (siehe weiter unten), verbraucht davon aber nur 75 %, so kann er das restliche Geld einem Angehörigen zahlen, um dessen Hilfe zu vergüten.

Wie hoch sind die Beträge der Leistungen?

Wie viel Geld der hilfebedürftige Mensch oder sein zuständiger Pflegedienst erhält, richtet sich nach dem Pflegegrad des Menschen, welcher vorher bestimmt und zwischendurch überprüft und ggf. angepasst wird. Beim Pflegegeld erhalten Hilfebedürftige in Pflegegrad 2 und 3 halbjährliche und in Pflegegrad 4 und 5 vierteljährliche Beratungsbesuche, welche die Pflegekassen bezahlen.

Beim Pflegegeld ist der Beitrag zurzeit (Stand: 09/20) monatlich in dieser Höhe ausgestellt:

  • 316 Euro in Pflegegrad 2
  • 545 Euro in Pflegegrad 3
  • 728 Euro in Pflegegrad 4
  • 901 Euro in Pflegegrad 5

Bei Pflegesachleistungen sind die monatlichen Beträge etwas anders:

  • 689 Euro in Pflegegrad 2
  • 1.298 Euro in Pflegegrad 3
  • 1.612 Euro in Pflegegrad 4
  • 1.995 Euro in Pflegegrad 5

Wie kann ich diese Leistungen in Anspruch nehmen?

Um Anspruch auf Pflegegeld zu haben, muss zunächst ein Pflegegrad vorliegen. Für diesen meldet man sich bei seiner zuständigen Pflegekasse, welche dann einen Sachverständigen schickt, um die Situation einzuschätzen. Anhand dieser Einschätzung und der Eingruppierung in einen Pflegegrad wird dann festgelegt, welche Förderungen möglich sind. Nach Absprache mit dem hilfebedürftigen Menschen kann dann, je nach Situation, zwischen den Modellen gewählt werden.

Für genauere und kompetente Auskunft über dieses Thema und weitere Fragen das Pflegegeld, Pflegesachleistungen etc. betreffend, können Sie sich auch gerne an einen Pflegedienst in Ihrer Nähe wenden und eine Öffnet internen Link im aktuellen FensterPflegeberatung in Anspruch nehmen.