Welche Hilfe kann ich vom Pflegedienst erhalten?

Möglichkeiten zur Unterstützung der häuslichen Pflege und Entlastung von Angehörigen

Von den derzeit fast 3 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden circa zwei Drittel im Rahmen einer häuslichen Pflege versorgt und betreut. Diese anstrengende und verantwortungsvolle Aufgabe wird in zahlreichen Fällen von Angehörigen durchgeführt. Mit zunehmendem Alter und fortschreitender Erkrankung von Pflegebedürftigen steigt auch die Belastung für die pflegenden Angehörigen. Die Durchführung der Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung kann dazu führen, dass die engagierten Pflegekräfte eine Erholungspause benötigen.

Um die Fortsetzung der häuslichen Pflege zu gewährleisten, kann bei der Pflegekasse die Öffnet internen Link im aktuellen FensterVerhinderungspflege beansprucht werden. Diese Regelung umfasst die Pflegegrade 2 bis 5. Dadurch kann ein teurer und für Pflegebedürftige wie Angehörige belastender Wechsel in eine stationäre Pflegeeinrichtung vermieden werden. Der Pflegebedürftige verbleibt in seinem vertrauten Umfeld und kann bis ins hohe Alter bei nahestehenden, liebgewonnenen Menschen verbleiben. Die Pflegekasse trägt die nachgewiesenen Kosten für eine erforderliche Ersatzpflege, wenn eine Pflegekraft an der Durchführung der Pflege durch Krankheit, Erholungsurlaub oder eine Kur gehindert ist. Dabei beträgt die jährliche Obergrenze 42 Tage bei einem maximalen Erstattungsbetrag von 1.612 Euro.

Wer kann eine Verhinderungspflege durchführen?

Eine Verhinderungspflege kann durch Angehörige, im Haushalt lebende Personen sowie Freunde oder Bekannte erfolgen. Die belegbaren Kosten übernimmt die Pflegekasse bis zur Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe. Eine höhere Erstattung bis zur Maximalgrenze kann dann gewährt werden, wenn die Pflegepersonen Verdienstausfall/Fahrtkosten haben oder die Pflegetätigkeit gewerbsmäßig ausführen. Eine Verhinderungspflege kann ebenso ein Öffnet internen Link im aktuellen Fensterambulanter Pflegedienst übernehmen. Als Alternative kann eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann aufgrund des Verhinderungsumfang der Pflegeperson tage- oder stundenweise erfolgen. Eine stundenweise praktizierte Verhinderungspflege kann ebenfalls sinnvolle Entlastungspausen bieten. Außerdem können die sozialen Kontakte einer Pflege- und Betreuungsperson besser erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere für eine 24-Stunden-Betreuung. Unterhalb der Grenze von 8 Stunden wird kein kompletter Tag für eine Auszeit angerechnet.

Weitere Regelungen für eine Verhinderungspflege

Eine Verhinderungspflege kann auch bei einer Kombinationsleistung beansprucht werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Kombinationsleistung in Anspruch genommen wurde. Die private Pflegekraft muss allerdings seit mindestens 6 Monate in der häuslichen Pflege tätig sein. Sollte bei einer Fortführung der häuslichen Pflege nochmals eine Ersatzpflege notwendig sein, entfällt eine weitere Überprüfung der Vorversicherungszeit. Zu den Leistungen der Verhinderungspflege zählen Maßnahmen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Vorbeugung). Ebenso folgende Maßnahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung:

  • Wäsche waschen
  • Wechseln der Bettwäsche
  • Reinigungsarbeiten
  • Essenszubereitung
  • Abwaschen
  • Einkaufen
  • Müllentsorgung

Beanspruchen Pflegebedürftige eine Verhinderungspflege, wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes bis zu 6 Wochen durch die Pflegekasse weitergezahlt. Gemäß § 45 SGB I ist die rückwirkende Beantragung einer Verhinderungspflege bis zu 4 Jahre nach dem Jahr der Inanspruchnahme möglich.

Kombination von Ersatz- und Kurzzeitpflege

Ab dem Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf eine Kurzzeitpflege. Diese bietet eine zeitlich befristete Überbrückungsmöglichkeit für schwierige Engpässe in der häuslichen Pflege. Die Durchführung erfolgt vollstationär in einer Pflegeeinrichtung. Zu den möglichen Voraussetzungen für eine Kurzzeitpflege zählen:

  • Erkrankung, Kur oder notwendiger Urlaub des pflegenden Angehörigen
  • Akute Erkrankung, die keinen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht, aber einen erheblich höheren Pflegeaufwand
  • Vorübergehend erforderliche Trennung von Pflegebedürftigem und Pflegekraft durch stark aufgestaute Emotionalität

Dabei überschneidet sich die Ersatzpflege mit den Voraussetzungen für eine Kurzzeitpflege. Eine nicht in Anspruch genommene Jahresleistung für eine Kurzzeitpflege kann daher auf die Ersatzpflege angerechnet werden. Insofern können pflegende Angehörige zusätzlich bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege zur Kostenerstattung von Leistungen der Verhinderungspflege nutzen. Damit steigt der Höchstbetrag von jährlich 1.612 Euro auf insgesamt 2.418 Euro. Falls in einem Jahr keine Verhinderungspflege benötigt wird, können dadurch für die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege maximal 3.224 Euro beansprucht werden.

Hilfen bei Mobilitätseinschränkungen

Beim Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit können für gehbehinderte Personen bei der Pflegekasse ein Treppenlift beantragt werden. Dieser muss als wohnumfeldverbessernde Maßnahme zur Unterstützung der häuslichen Pflege gelten. Die Pflegekasse kann die Anschaffung eines Treppenlifts maximal mit 4000 Euro bezuschussen. Ebenso sind finanzielle Hilfen für notwendige Umbauarbeiten in einem Bad, Einstiegshilfen für Badewannen oder behindertengerechte Toiletten möglich. Als Pflegehilfsmittel können Rollstühle, Rollatoren oder Gehstöcke durch die Pflegekasse übernommen werden. Zu den möglichen Hilfen bei Mobilitätseinschränkungen und Stellung erforderlicher Anträge kann ein Pflegedienst umfangreich beraten.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 können mit einem monatlichen Betrag von 125 Euro für bestimmte Maßnahmen einer zusätzlichen Betreuung entlastet werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Beschäftigungen und Begleitung von Menschen mit einer Demenzerkrankung oder haushaltsnahe Dienstleistungen handeln. In der Regel übernehmen ambulante Pflegedienste per Abtretungserklärung Aufgaben als zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dadurch können Angehöriger stärker entlastet werden.