Welche Zuzahlungen müssen für den Pflegedienst geleistet werden?

Die meisten Senioren wünschen sich, dass sie auch dann, wenn die Kräfte nachlassen, in ihren eigenen vier Wänden betreut werden. Hier kommt dann in aller Regel - da Angehörige selten die Pflege komplett übernehmen können bzw. möchten - ein ambulanter Pflegedienst ins Spiel.

Was bedeuten die einzelnen Pflegegrade, und was ist mit Sachleistungen gemeint?

Um die Frage zu beantworten, wie viel die Betroffenen bzw. deren Angehörige ggf. zuzahlen müssen, wollen wir uns zunächst einmal die so genannten Pflegegrade anschauen. Die richten sich nach den Einschränkungen, mit denen der oder die Pflegebedürftige zu kämpfen hat und werden vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgelegt.

Hiervon wiederum hängen die Sachleistungen ab, die die Pflegekasse übernimmt. Alternativ kann an Angehörige, die die Pflege komplett selbst übernehmen wollen, das Pflegegeld auch als Barleistung ausgezahlt werden.

Wie hoch fallen die Sachleistungen aus?

Insgesamt gibt es fünf verschiedene Pflegegrade, wobei Patienten mit Pflegegrad 1 laut Definition lediglich auf eine geringfügige Unterstützung angewiesen sind. Pflegegrad 2 und 3 gelten dann als mittlerer und mittelschwerer Pflegefall, wobei ab Pflegegrad 4 eine schwere Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Die Höhe der Sachleistungen, die die Pflegekasse übernimmt, ist demnach gestaffelt und beläuft sich auf:

  • 724 Euro bei Pflegegrad 2
  • 1363 Euro bei Pflegegrad 3
  • 1693 Euro bei Pflegegrad 4
  • 2095 Euro bei Pflegegrad 5

Die Summe der Leistungen und Preise entscheiden über die Zuzahlung

Wie viel zugezahlt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen von der Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad, aber auch von der Summe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger respektive dessen Familie in Anspruch nehmen. Nicht zuletzt unterscheiden sich die Preise für eine bestimmte Leistung, je nach Pflegedienst und Region, leicht.

Das Thema Zuzahlung lässt sich an einem kleinen Rechenbeispiel veranschaulichen. Wir gehen davon aus, dass Herr oder Frau Mustermann in Pflegegrad 4 eingestuft wurde. Dann übernimmt die Pflegekasse Sachleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1693 Euro. Dabei kann es sich um eine große oder kleine Pflege, aber auch um die Hilfestellung bei Ausscheidungen und vieles mehr handeln.

Beläuft sich nun die Rechnung der erbrachten Leistungen auf 1850 Euro, dann wird die Differenz, die die Sachleistung übersteigt, nämlich 157 Euro, privat in Rechnung gestellt.

Zusätzliche Leistungen

Unabhängig von den Sachleistungen, steht jedem, der einen anerkannten Pflegegrad besitzt, ein Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Dieser kann zum Beispiel für eine Hilfe im Haushalt oder das Erledigen von Einkäufen genutzt werden.

Auch Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel werden bis zu einer bestimmten Summe monatlich übernommen.

Die so genannten Investitionskosten indes werden vom Pflegedienst grundsätzlich zusätzlich privat in Rechnung gestellt.

Wie lassen sich die Zuzahlungen reduzieren?

In aller Regel wird das Pflegegeld für eine 100 prozentige Übernahme aller erbrachten Leistungen nicht ausreichen. Insofern macht es Sinn, wenn Angehörige bestimmte, einfachere Handgriffe, wie Mobilisierungen oder Hilfestellungen bei der Ausscheidung selbst übernehmen.

Auch kann man an manchen Tagen womöglich auf die so genannte große Pflege verzichten und lediglich die preisgünstigere kleine Grundpflege in Anspruch nehmen, die zum Beispiel beim Waschen einen geringeren Aufwand betreibt.

Zusätzlich kann eine private Vorsorge sinnvoll sein. Die gesetzliche Pflegeversicherung kann nämlich lediglich einen Grundbedarf abdecken. Diese und andere Fragen können auch im Rahmen einer Pflegeberatung besprochen werden.