Worin liegt der Unterschied zur häuslichen Pflege nach SGB XI ?

Pflegebedürftig sind laut § 14, SGB XI „Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen." Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

  1. Mobilität
  2. Kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: z.B. in Bezug auf Injektionen, Medikationen, Verbandswechsel, Arztbesuche, Einhaltung therapiebedingter Verhaltensweisen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad).
Aus den drei Pflegestufen mit und ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden fünf Pflegegrade.
Die Einstufung in die Pflegegrade erfolgt über ein neues Begutachtungsassessment (NBA), welches in sechs Module gegliedert ist, die den vorgenannten Bereichen entsprechen.

§ 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen:
(1) Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, erhalten Bestandsschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 01.01.2017 zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 38 a, 40 Absatz 2, 41, 44 a, 45 b, 123 und 124 in der am 31.12.2016 geltenden Fassung.

Geldleistung

Wird der Pflegebedürftige von einem Familienmitglied oder einer anderen privaten Person gepflegt, besteht Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 316 € (Pflegegrad 2), 545 € (Pflegegrad 3), 728 € (Pflegegrad 4)  oder 901 € (Pflegegrad 5). Die Verwendung des Geldes muss nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, jedoch wird die Qualität der Pflege regelmäßig durch einen Pflegedienst geprüft („Qualitätssicherungsbesuch“).

Sachleistung

Wird die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe. Dies wird als Sachleistung der Pflegeversicherung bezeichnet. Die Höhe der Sachleistung wird durch den Pflegegrad bestimmt. Bei Pflegegrad 2 werden bis zu 689 € übernommen, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.298 €, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.612 € und bei Pflegegrad 5 bis zu  1.995 €.

Kombinationsleistung

Die Leistungen der Pflegeversicherung können auch als Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden. Dabei übernimmt ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Pflege und private Personen übernehmen den anderen Teil der Pflege. Sind die Kosten für den ambulanten Pflegedienst geringer als der Anspruch auf Sachleistung aus der Pflegeversicherung, wird der restliche anteilige Anspruch als Geldleistung ausgezahlt.

Entlastungsbetrag

§ 45 b Entlasungsbetrag:
Aus 104 € bzw. 208 € werden zum 01.01.2017 nun 125 €.
Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstverorgung (NBA Modul 4 - Grundpflege).

Übersicht aller Leistungen

PflegegradGeldleistungenSachleistungen
1
0 €125,00 €
2
316,00 €689,00 €
3545,00 €1.298,00 €
4
728,00 €1.612,00 €
5901,00 €1.995,00 €