Wann ist ein Pflegedienst erforderlich?

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Eine Pflegedürftigkeit tritt oft - aber nicht immer - in einem höheren Alter ein. Irgendwann ist bei vielen alten Menschen ein Punkt erreicht, an dem ein bisher selbstständiger Mensch zunehmend Hilfe und Unterstützung benötigt. Diese kann nicht immer von Angehörigen geleistet werden.

Wer kann einen ambulanten Pflegedienst beauftragen?

Ein ambulanter Pflegedienst ist unter bestimmten Bedingungen auch für Menschen ansprechbar, die in jüngeren Jahren kurzfristig nicht mehr alleine zurechtkommen. Normalerweise können ambulante Pflegedienste jedoch nur dann mit der Pflege von Pflegebedürftigen beauftragt werden, wenn diesen bereits der Pflegegrad 2 zugesprochen wurde.

Während Sie beim Fehlen eines Pflegegrades oder dem Pflegegrad 1 alle Kosten für den Pflegedienst weitgehend selbst finanzieren müssen, übernimmt die Pflegekasse der Krankenkassen die Kosten für ambulante Pflegedienste ab Pflegegrad 2. Patienten ohne Pflegegrad erhalten nach Einreichen der selbst verauslagten Kosten eine Erstattung durch die Pflegekasse.

Wann sollten Sie einen Pflegedienst beauftragen?

Anfangs übernehmen oft Angehörige die Aufgaben, die bei zunehmender Pflegebedürftigkeit notwendig werden. Oft stoßen die Angehörigen aber irgendwann an ihre Grenzen. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes anzuraten. Wenn sich abzeichnet, dass ein Angehöriger dauerhafte Unterstützungsleistungen benötigt, ist es Zeit, einen Pflegedienst zu beanspruchen.

Der naheliegende Schritt ist es, sich an die zuständige Pflegekasse der Krankenkasse zu wenden. Antragsformulare für die Beantragung von Pflegeleistungen können Sie entweder online bei der zuständigen Pflegekasse abrufen oder persönlich bei einer Filiale der Krankenkasse vor Ort stellen. Die Vorbedingung dafür ist lediglich, dass der Angehörige in den letzten zehn Jahren zwei Jahre oder mehr bei dieser Krankenkasse versichert war.

Der Unterschied zwischen der ambulanten Pflege und der Krankenpflege

Nicht zu verwechseln sind die ambulanten häuslichen Pflegeleistungen mit der ambulanten bzw. häuslichen Krankenpflege. Während die zuerst genannten von den Pflegekassen übernommen werden, sind die Krankenkassen bei der häuslichen Krankenpflege der Ansprechpartner.

Wenn ein kurzfristig hilfsbedürftiger Angehöriger nach einem Sturz oder einer Operation noch häusliche Pflege benötigt, wären also die Krankenkassen zuständig. Unterschieden werden dabei

  • die Krankenhausvermeidungspflege
  • die Sicherungspflege
  • und die Unterstützungspflege.

Gemäß der Krankenhausvermeidungspflege kann jeder Erkrankte in den eigenen vier Wänden gepflegt werden. So können Operationen vermieden werden oder eine lange Liegezeit vor oder nach einer bereits terminierten OP wird überbrückt. Die Sicherungspflege ist dazu da, um den Genesungsprozess zu befördern. Das erreichbare Ziel des Gesundungsprozesses kann unter professioneller Unterstützung oft schneller erlangt werden.

Unterstützungspflege kann von ambulanten Pflegediensten ebenfalls in den eigenen vier Wänden geleistet werden. Der Antrag auf Unterstützungspflege ist vor allem nach Unfällen oder bei schweren Erkrankungen sinnvoll. Oft können die Angehörigen die erforderlichen Unterstützungsleistungen nicht in vollem Umfang anbieten.

Welche Leistungen umfasst die ambulante Pflege?

Nach Vorlage der Arzt-Bescheinigung über die Notwendigkeit häuslicher Pflege und dem genehmigten Antrag auf Pflegeleistungen durch die Pflegekasse übernimmt ein regionaler Pflegedienst die Grundpflege. Diese umfasst vor allem die körperliche Hygiene oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen.

Der Pflegedienst ist gegebenenfalls auch für die Versorgung von Operationswunden oder Kathetern (Behandlungspflege) oder für hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen oder Staubsaugen der Ansprechpartner. Laut § 37 Abs. 3 SGB V ist die Voraussetzung für solche Leistungen, dass der Pflegebedürftige diese Aufgaben nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen kann.

Zweitens könnte auch eine weitere Person, die im selben Haushalt lebt, diese Aufgaben nicht übernehmen. Die häusliche Pflege in den eigenen vier Wänden wird in Deutschland laut dem Pflegeversicherungsrecht (SGB XI) und dem Sozialhilferecht (SGB XII) immer der stationären Pflege vorgezogen. Damit wird sichergestellt, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können.