Was bedeutet Häusliche Krankenpflege nach SGB V ?

Im Bereich der ambulanten Pflege sind zwischen Leistungen der Krankenkasse („häusliche Krankenpflege“, § 37 SGB V) und Leistungen der Pflegeversicherung („häusliche Pflege“, SGB XI) zu unterscheiden. Zusätzlich zu einer ärztlichen Behandlung oder zur Vermeidung oder Verkürzung einer Krankenhausbehandlung können kranke Personen häusliche Pflege durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Die Kosten der Pflege werden, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, von der Krankenkasse übernommen (für bis zu 4 Wochen pro Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen länger).

Voraussetzung

Stellt der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus und lebt in dem Haushalt des Kranken keine Person, die die erforderliche Pflege erbringen kann, besteht Anspruch auf häusliche Krankenpflege durch einen Pflegedienst. Dies beinhaltet je nach Verordnung des Arztes Grundpflege (z.B. Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung), Behandlungspflege (medizinische Leistungen wie z.B. Medikamentengabe, Wundversorgung) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Aufräumen).

Der beauftragte Pflegedienst muss einen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse geschlossen haben, damit die Leistungen übernommen werden. Die Leistungen rechnet der Pflegedienst direkt mir der Krankenkasse ab, jedoch besteht eine Zuzahlungspflicht für den Patienten. Pro Verordnung werden 10 Euro berechnet sowie 10 % der Kosten der Behandlung für die ersten 28 Tage.