Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 5?

Pflegegrad 5 - Leistungen und Voraussetzungen

Eine pflegebedürftige Person mit dem Pflegegrad 5 hat in Deutschland den höchsten Pflegegrad und damit die größte Beeinträchtigung im täglichen Leben. Per Definition werden Personen mit "schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung" dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Die Pflegekasse bietet bei dieser Einstufung den höchsten Leistungsumfang.

Änderung von Pflegestufen zu Pflegegraden

Die Pflegestufe wurde 2017 durch den Pflegegrad abgelöst. Dabei wurden die Pflegestufen direkt auf die Pflegegrade übertragen. Die Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (bei Demenz) oder die Pflegestufe 3+ (Härtefall) wurde als Pflegestufe 5 berücksichtigt. Bei dieser Umstellung wurde sichergestellt, dass Betroffene im Vergleich zu vorher nicht schlechter gestellt sind.

Das Leistungsangebot der Pflegekasse

Das Pflegegeld

Wird die Pflege der Betroffenen durch Angehörige in häuslicher Pflege organisiert, erhalten pflegebedürftige Personen ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 901 €.

Der Entlastungsbeitrag

Bedürftige Personen können für die Bewältigung des täglichen Lebens einen Entlastungsbeitrag in Anspruch nehmen. Dieser dient der Inanspruchnahme von Betreuungs- und Entlastungsleistungen, wie zum Beispiel Reinigungs- und Haushaltshilfen, Unterstützung bei der Erledigung von Einkäufen oder Betreuungsangebote, die der Förderung von Geist und Körper dienen. Die Pflegekassen sieht hierfür einen Betrag von 125 € vor.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind Hilfen, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Hierfür steht Bedürftigen ein monatlicher Betrag in Höhe von 2095 € zur Verfügung (Pflegereform Stand 01.2022). Die Kosten werden von den Pflegediensten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Werden Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft, können die übrigen Anteile als Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. In diesem Fall erhöht sich der feste Entlastungsbeitrag von 125 € um den ungenutzten Anteil der Pflegesachleistungen. Zudem besteht die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und das Pflegegeld zu kombinieren. Diese Kombination kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege zwischen Angehörigen und einem Pflegedienst aufgeteilt wird. Hierbei mindert sich das Pflegegeld um die prozentuale Ausschöpfung der Pflegesachleistungen.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Ist der pflegende Angehörige für einen begrenzten Zeitraum nicht in der Lage die Pflege zu übernehmen (z.B. bei Krankheit, Urlaub, kurzzeitiger Verhinderung), kann eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Kurzzeitpflege: Es ist eine vollstationäre Pflege im Pflegeheim erforderlich. Hierfür leistet die Pflegekasse einen jährlichen Zuschuss von 1774 €. Ingesamt kann die Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen im Jahr genutzt werden.

Verhinderungspflege: Die Pflege des Bedürftigen wird von einer Pflegefachkraft Zuhause durchgeführt. Hierfür leistet die Pflegekasse einen jährlichen Zuschuss von 1612 €. Die Ersatzpflege kann bis zu 6 Wochen im Jahr genutzt werden.

Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)

Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen, bezuschusst die Pflegekasse eine Inanspruchnahme von teilstationären Sachleistungen. Die pflegebedürftige Person wird dann zeitweise (tagsüber oder nachts) in einer Pflegeeinrichtung gepflegt und versorgt. Die Pflegekasse übernimmt hierfür einen Beitrag von 1995 € monatlich.

Stationäre Pflege

Im Rahmen der vollstationären Pflege, werden pflegebedürftige Personen in einer Pflegeeinrichtung rund um die Uhr betreut. Für diese Form der Pflege hält die Pflegekasse einen monatlichen Betrag in Höhe von 2005 € monatlich bereit.

Weitere Leistungen

Zuschuss Hausnotruf 23-25,50 € monatlich
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 40 € monatlich
Wohngruppenzuschlag für ambulante betreute Wohngemeinschaften 214 € monatlich
Wohnraumanpassung einmalig bis zu 4000 € je Umbaumaßnahme

Beantragung eines Pflegegrades

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegekasse ist die Einstufung des Pflegegrades. Demnach ist es erforderlich, zunächst einen Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen. Der Antrag kann bei den meisten Pflegekassen mittlerweile online gestellt werden. Danach folgt die häusliche Begutachtung der Pflegesituation durch den Medizinischen Dienst der jeweiligen Krankenkasse. Kurze Zeit nach dem Besuch des Medizinischen Dienstes erhält die antragstellende Person den Bescheid mit dem zugewiesenen Pflegegrad. Für die gesamte Bearbeitungszeit setzt der Gesetzgeber eine Frist von 25 Arbeitstagen an. Erscheint Ihnen die Einstufung des Pflegegrades zu niedrig, kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden.