Tipps für die Patientenverfügung

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Vorbemerkungen und Hinweise

Altersunabhängig können Ereignisse wie Erkrankungen oder Unfälle dazu führen, dass Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten nicht mehr persönlich getroffen werden können. Aus diesem Grund ist es ratsam, für einen Stellvertretungsfall rechtzeitig für wirksame und detaillierte Regelungen zu sorgen. Die Entscheidungsfähigkeit für wichtige persönliche Angelegenheiten kann für den Verhinderungsfall durch Vollmachten an Vertreter übertragen werden. Ersatzweise kann ein Stellvertreter oftmals Angelegenheiten nur unter Schwierigkeiten erledigen, wenn die Vollmacht unzureichend formuliert ist. Daher sollten Vollmachten möglichst detaillierte Regelungen enthalten. Je nach Zweckbestimmungen sind dazu unterschiedliche Vordrucke und Formulare erhältlich. Ehepaare setzen sich im Regelfall gegenseitig als Verfügungsberechtigte ein. Sollten beide zum gleichen Zeitpunkt nicht mehr entscheidungsfähig sein, können als weitere Stellvertreter z.B. Kinder bevollmächtigt werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollten alle Details einer Vollmacht mit den vorgesehenen Vertretungsberechtigten besprochen werden. Außerdem ist es für den Bedarfsfall erforderlich, den genauen Aufbewahrungsort einer Vollmacht mitzuteilen. Alternativ kann eine Vollmacht an einen vorgesehenen Vertreter ausgehändigt oder beim Hausarzt hinterlegt werden. Eine wichtige Regelung für den persönlichen Bereich stellt neben einer Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht die Patientenverfügung dar. Zum 01.09.2009 wurden dazu im Bundestag aufgrund bestehender Irritationen und offener Fragen rechtliche Rahmenbedingungen beschlossen. Eine Patientenverfügung ist nicht an Formen gebunden, muss aber in jedem Fall schriftlich verfasst und unterschrieben sein.

Inhalte einer Patientenverfügung

Der Betroffene bestimmt durch eine Patientenverfügung, mit welchen lebenserhaltenden Maßnahmen er einverstanden ist und welche er ausdrücklich ausschließt. Liegt keine Patientenverfügung vor, sind Entscheidungen im Sinne des vermutlichen Patientenwillens zu treffen. Das Risiko einer Fremdbestimmung und Abhängigkeit ist ohne eine Patientenverfügung größer. In Streitfällen oder bei Zweifeln liegt die Entscheidung beim zuständigen Betreuungsgericht. Ärztliche Maßnahmen zur medizinischen Versorgung sollten in einer Patientenverfügung zur Verhinderung von Interpretationsspielräumen möglichst konkret genannt oder beschrieben werden. Bei Fragen dazu oder in Zweifelsfällen sollte der Hausarzt zur Klärung konsultiert werden. Dadurch wird die Handlungs- oder Unterlassungsverbindlichkeit für behandelnde Ärzte erhöht. In Streitfällen ist eine bessere und dadurch schnellere gerichtliche Überprüfbarkeit möglich. Bei einer eindeutigen Übereinstimmung von Maßnahmen oder Unterlassungen in einer Behandlungssituation mit den Festlegungen in der Patientenverfügung sind Bevollmächtigte wie Ärzte und Pflegepersonal daran gebunden.

Zur konkreten Festlegung einzelner ärztlicher Behandlungsmaßnahmen und Methoden

Beispiel für eine mögliche Einleitung:
„Ich, (Name, Geb.-Datum und Wohnort), bestimme für den Fall, dass die Bildung oder/und Äußerung meines Willens nicht mehr möglich ist, folgendes:“

Regelungen über zulässige Maßnahmen und Mitteln im Zuge einer ärztlichen Behandlung können folgendes umfassen:

  • Künstliche Ernährung über eine Magensonde
  • Situationsbeschreibungen wie: „Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung“ oder „unabwendbarer, aktueller Sterbeprozess“ oder „unheilbare Gehirnschäden“
  • Bereitschaft zur Organspende
  • Schmerzbehandlung
  • Dialyse ja/nein
  • Wiederbelebung ja/nein in welchen Fällen
  • Künstliche Beatmung
  • Einnahme von lebensverkürzenden/bewusstseinsdämpfenden Medikamenten
  • Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber welchen Personen?
  • Wünsche zum Sterbeort

Sollten weitere Verfügungen wie eine Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht erteilt worden sein, sollte in der Patientenverfügung darauf hingewiesen werden. Dazu zählt auch die Benennung des jeweils Bevollmächtigten.

Kann eine erteilte Vollmacht nochmals geändert werden?

Solange Betroffene noch verfügungsberechtigt sind, können Vollmachten formlos verändert oder zurückgenommen werden. Da sich aufgrund ständiger Fortschritte in der Medizin und Forschung die Genesungschancen im Laufe der Zeit verändern können, sollte eine Patientenverfügung in zweijährigen Abständen überprüft werden. Dabei kann ebenso berücksichtigt werden, ob sich die persönlichen Wertvorstellungen des Betroffenen zwischenzeitlich verändert haben. Alle Änderungswünsche müssen wirksam per Unterschrift dokumentiert werden.